HEP Kapitalverwaltung AG

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

Solarfonds für Umwelt mit Rendite

Legen Sie mit hep an, legen Sie in Verantwortung an. Sie investieren in mehr Solarenergie für weniger CO2 – eine der drängendsten gesellschaftlichen Herausforderungen überhaupt. Denn Photovoltaik ist die derzeit wirtschaftlichste Technologie zur Energieerzeugung. Das lohnt sich für Sie und für die Umwelt.

Prinzipien für verant­wortliches Investieren

Wir sind eines globalen Netzwerks aus über 3.000 Investoren, die sich nachhaltige Prinzipen verpflichtet haben und damit ESG-Kriterien offiziell in ihre Investitions­entscheidungen integrieren.

Forum nachhaltige Geldanlagen

Die HEP Kapitalverwaltung ist Mitglied des wichtigsten Fachverbands im deutschsprachigen Raum für mehr Nachhaltigkeit in der Finanzwirtschaft.

Rechtliche Grundlagen

Die HEP Kapitalverwaltung AG (auch „HEP-KVG“) ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft („AIF-KVG“) und erhielt am 24. Januar 2018 gemäß § 20 / § 22 Kapitalanlagegesetzbuch („KAGB“) die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als externe Kapitalanlagegesellschaft. § 37 KAGB verpflichtet Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Festlegung und Anwendung eines Vergütungssystems. Die Anforderungen an dieses werden durch Artikel 13 und Anhang II der Richtlinie RL 2011/61/EU und den Leitlinien der European Securities and Markets Authority („ESMA “) für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AIFMD vom 03.07.2013 („ESMA-Leitlinie“) näher bestimmt.

Ziel und Maßstäbe

Die Vergütungspolitik der HEP-KVG ist gemäß diesen Anforderungen darauf ausgerichtet, falsche Anreize insbesondere für Mitarbeiter, die über die Eingehung von Risiken (inkl. Nachhaltigkeitsrisiken) entscheiden, zu vermeiden. Die Vergütungspolitik der HEP-KVG soll ein solides und wirksames Risikomanagement begünstigen, nicht zur Übernahme von Risiken ermutigen und Interessenkonflikten vorbeugen (Nr. 1a und b, Anhang II der Richtlinie RL 2011/61/EU). Hierzu hat die HEP-KVG eine Vergütungsrichtlinie implementiert, deren Inhalt auszugsweise in diesem Dokument wiedergegeben wird.

Geltungsbereich

Die Vergütungspolitik gilt für alle Mitarbeiter der HEP-KVG, die in die Kategorie „erfasste Mitarbeiter“ fallen (s.u.).

Die Anforderungen an die Vergütungspolitik gelten auch für Mitarbeiter von Auslagerungsunternehmen, deren Tätigkeit einen erheblichen Einfluss auf das Risikoprofil der von der HEP-KVG verwalteten Alternative Investmentfonds („AIF“) haben.

Männliche Funktions- und Stellenbezeichnungen in diesem Dokument sind geschlechtsunabhängig zu verstehen.

Erfasste Mitarbeiter

Unter erfasste Mitarbeiter fallen Mitarbeiter der HEP-KVG, die wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der HEP-KVG oder auf die von ihr verwalteten AIF haben und zu einer der nachfolgend beschriebenen Kategorien gehören:

  • Geschäftsleitung, sowie an der Geschäftsführung beteiligte und nicht beteiligte Mitglieder des Leitungsorgans der HEP-KVG;
  • Risikoträger und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen;
  • Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der HEP-KVG oder von ihnen verwalteter AIF auswirkt;
  • Sonstige Risikoträger, wie Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit individuell oder kollektiv als Mitglieder einer Gruppe (z. B. einer Einheit oder Teil einer Abteilung) sich wesentlich auf das Risikoprofil der HEP-KVG oder eines von dieser verwalteten AIF auswirkt, einschließlich Personen, die in der Lage sind, Verträge/Positionen abzuschließen und Entscheidungen zu treffen, die sich wesentlich auf die Risikopositionen der HEP-KVG oder eines von dieser verwalteten AIF auswirken.

Die Geschäftsleitung der HEP-KVG prüft im Einzelfall, welche Unternehmensbereiche und welche Mitarbeiter der HEP-KVG abgesehen vom Vorstand von der Vergütungspolitik erfasst sind und hält diese schriftlich fest. Die entsprechende Liste wird anlassbezogen, mindestens jedoch einmal pro Jahr, überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Verhältnismäßigkeitsprinzip

Allgemein
Die Anforderungen an das Vergütungssystem und insbesondere an den Auszahlungsprozess der variablen Vergütung unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz können bei der Gestaltung der variablen Vergütung innerhalb einer AIF-KVG besondere Kriterien im Hinblick auf die identifizierten Mitarbeiter berücksichtigt werden. Zu diesen besonderen Kriterien gehören die Größe, die interne Organisation sowie die Art, der Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte. Dies ermöglicht Flexibilität bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems und insbesondere der variablen Vergütung.

Nichtanwendung einzelner Anforderungen an den Auszahlungsprozess

Nach der Vergütungspolitik der HEP-KVG werden daher unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einige der Anforderungen an das Vergütungssystem nicht angewendet. Die Angemessenheit dieses Verzichts wird nachfolgend dargelegt.

Kriterien der HEP-KVG

Die HEP-KVG wendet das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Übereinstimmung mit den ESMA-Leitlinien, Nr. 23 ff, an. Die HEP-KVG wendet insbesondere die Vergütungsprinzipien und Standards in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien gemäß Nr. 29 der ESMA-Leitlinien an:

  • Nicht komplexe interne Organisation der HEP-KVG und der von ihr verwalteten AIF
  • Die von der HEP-KVG verwalteten AIF investieren in unterschiedlichen Stadien im Bereich der erneuerbaren Energien (Photovoltaik), um eine angemessene Rendite der Investoren im Hinblick auf das von ihnen eingegangene Risiko sicherzustellen. Die Geschäftstätigkeiten sind weitgehend standardisiert und durch einen geringen Komplexitätsgrad gekennzeichnet.
  • Die HEP-KVG erbringt die Portfolioverwaltung sowie das Risikomanagement, jedoch keine Nebentätigkeiten, die komplexer Organisationabläufe bedürfen.
  • Es besteht keine komplexe Investmentverwaltung mit einer systemischen Bedeutung für die HEP-KVG und die von ihr verwalteten AIF, wie sie etwa in ausgewählten Bereichen des Wertpapierhandels und der Wertpapieranlagen vorzufinden sind.

Vergütungspolitik

Allgemein
Alle Mitarbeiter (erfasste und nicht erfasste) der HEP-KVG erhalten marktgerechte Fixgehälter und unter bestimmten Umständen zusätzliche feste Sonderzahlungen, die einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen sowie ‑soweit eine solche gewährt wird- eine leistungsbezogene variable Vergütung. Die Fixgehälter und die variable Vergütung ‑soweit eine solche gewährt wird- der erfassten Mitarbeiter stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander und der Anteil des Fixgehaltes an der Gesamtvergütung ist ausreichend hoch, so dass auch ganz auf die Zahlung der variablen Vergütung verzichtet werden kann. Die Vergütungspolitik der HEP-KVG wird regelmäßig dahingehend überprüft, ob Vergütungen im Einklang mit einem wirksamen Risikomanagement, der Geschäfts- strategie, den Zielen, Werten und Interessen der HEP-KVG und der von ihr verwalteten AIF und der Anleger der AIF stehen. Vergütungsregelungen dürfen keine Interessenskonflikte begünstigen.

Variable Vergütung

Variable Vergütungen sind zusätzliche Zahlungen oder Leistungen, die auf der Grundlage von Leistungskriterien oder in bestimmten Fällen von anderen vertraglichen Kriterien bestimmt werden.

Regelungen zur Festlegung des Anspruchs und der Höhe von variablen Vergütungen

Die Höhe der variablen Vergütung richtet sich grundsätzlich nach einer individuellen Leistungsbeurteilung, wobei die individuelle Leistung des Mitarbeiters und seiner Fachabteilung beziehungsweise des betreffenden AIF sowie das Gesamtergebnis der HEP-KVG zu berücksichtigen sind. Eine garantierte variable Vergütung wird nur in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Neueinstellung eines Mitarbeiters gezahlt und ist auf das erste Beschäftigungsjahr beschränkt. Die Leistungsbeurteilung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

  • Der Beurteilungszeitraum muss mindestens ein Jahr betragen und soll ‑falls möglich- drei Jahre zurückgehen, um eine längerfristige Leistung zu bewerten
  • Die Beurteilung der individuellen Leistung muss finanzielle und nicht finanzielle Kriterien berücksichtigen
  • Die Beurteilung von Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen erfolgt unabhängig von den Leistungen der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche.
  • Die Beurteilung soll jährlich durch den Vorgesetzten im Rahmen des Mitarbeiterbeurteilungsgespräches erfolgen und die Ergebnisse sollen im Mitarbeiter-Beurteilungsbogen schriftlich festgehalten werden.

Regelungen zur Auszahlung variabler Vergütungen

Die HEP-KVG geht aufgrund ihrer geringen Größe, der Nicht-Komplexität ihrer Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte, insbesondere aufgrund der Illiquidität der Vermögensgegenstände, von einem sehr geringen Risiko aus, dass durch die Gewährung variabler Vergütungsanteile, Anreize für Entscheidungen, die sich nachteilig auf die Interessen der einzelnen AIF und deren Anleger auswirken können, geschaffen werden. Für die Auszahlung der variablen Vergütung gelten daher folgende Grundsätze:

  • Variable Vergütungen der erfassten Mitarbeiter werden in Höhe von 40% zurückgestellt. Der nicht zurückgestellte Anteil der variablen Vergütung kann als Abschlag mit Ende des Beurteilungszeitraums ausgezahlt werden. Der zurückgestellte Anteil wird anteilig über einen Zurückbehaltungszeitraum von drei Jahren ausgezahlt, wobei der erste Anteil nicht vor Ablauf eines Jahres nach Ende des Beurteilungszeitraums ausgezahlt wird.
  • Die erfassten Mitarbeiter haben während des Zurückstellungszeitraumes keinen Anspruch auf den zurückgestellten Teil der variablen Vergütung, sondern einen Anspruch auf ordnungsgemäße Berechnung des jeweils auszuzahlenden Anteils.
  • Der Anspruch auf die variable Vergütung der erfassten Mitarbeiter aus vorangegangen Geschäftsjahren kann unter den folgenden Bedingungen verfallen:
    • Beweise für Fehlverhalten oder schwerwiegende Fehler des erfassten Mitarbeiters (z. B. Bruch des etwaigen Verhaltenskodex oder sonstiger interner Vorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit Risiken),
    • wenn einer oder mehrere AIF und/oder die HEP-KVG und/oder der Geschäftsbereich eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Situation erlitten hat,
    • wenn einer oder mehrere AIF und/oder die HEP-KVG und/oder der Geschäftsbereich des erfassten Mitarbeiters ein wesentliches Versagen des Risikomanagements zu verzeichnen hat.
  • Die HEP-KVG prüft daher während des Zurückstellungszeitraumes und an dessen Ende jeweils vor Auszahlung eines Anteils der zurückgestellten variablen Vergütung den Eintritt dieser Bedingungen und passt die variable Vergütung einschließlich des nicht zurückgestellten Teils gegebenenfalls bis auf „Null“ an (Ex-Post-Risikoanpassung). Die Anpassung ist durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen umzusetzen.
  • Aufgrund der geringen Größe, der Nicht-Komplexität ihrer Organisation und der Art, des geringen Umfangs und der geringen Komplexität der Geschäfte der HEP-KVG, wendet die HEP-KVG die folgenden Anforderungen an den Auszahlungsprozess in Übereinstimmung mit Ziffern 26 bis 28 der ESMA-Leitlinien nicht an:
    • Die Gewährung variabler Vergütungen in Form von Instrumenten,
    • die Festsetzung einer Sperrfrist.
  • Die HEP-KVG wird den Zuteilungsprozess einer variablen Vergütung dokumentieren und diese Dokumente archivieren.
  • Erfasste Mitarbeiter dürfen keine Versicherungen abschließen, die sie gegen den finanziellen Verlust aus Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen absichern.

Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung eines Vertrages

Vereinbarungen über Zahlungen, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrages stehen, zielen auf die bis zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen ab und sind so gestaltet, dass Versagen nicht belohnt wird.

Altersversorgungsregelungen

  • Altersversorgungsregelungen für feste ebenso wie für variable freiwillige Altersversorgungsleistungen müssen im Einklang mit der Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen der HEP-KVG und der von ihr verwalteten AIF und der Anleger der AIF stehen.
  • Freiwillige Altersversorgungsleistungen werden nach Eintritt in den Ruhestand erst nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausbezahlt.
  • Werden freiwillige Altersversorgungsleistungen als Teil der variablen Vergütung gewährt, unterliegen sie vor Auszahlung einer Leistungsbewertung und einer Ex-post Risikoanpassung nach den Regelungen zur Auszahlung variabler Vergütungen.

Vergütungsausschuss

Die ESMA-Leitlinien erlauben aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips den Verzicht auf einen Vergütungsausschuss. Von dieser Möglichkeit macht die HEP-KVG Gebrauch. Die Notwendigkeit zur Einrichtung eines Vergütungsausschusses wird jährlich anhand der in den Leitlinien festgehaltenen Schwellenwerten und anderen Faktoren wie interne Organisation, Art und Umfang sowie Komplexität des Geschäfts der HEP-KVG überprüft und von der Geschäftsleitung beurteilt.

Festlegung und Einhaltung der Vergütungspolitik

Die Vergütungsrichtlinie wird durch den Aufsichtsrat der HEP-KVG für den Vorstand der HEP-KVG und durch den Vorstand der HEP-KVG für die sonstigen erfassten Mitarbeiter durch Genehmigung / Verabschiedung dieser Vergütungsrichtlinie festgelegt.

Der Aufsichtsrat überprüft jährlich die Angemessenheit der Vergütungsrichtlinie anhand der in den Strategien niedergeschriebenen Ziele der HEP-KVG und dokumentiert dies schriftlich im Protokoll der Aufsichtsratssitzung.

Mindestens einmal jährlich wird überprüft (Compliance), ob die in der Vergütungsrichtlinie definierte Vergütungspolitik umgesetzt wurde. Die Ergebnisse der Überprüfung werden in einem Compliance-Bericht festgehalten.

Rechtliche Grundlagen

Die Einbeziehung von Risiken in Anlageentscheidungen wird von der HEP Kapitalverwaltung AG mittels der Vorgaben der Risikomanagementstrategie und auf der Grundlage eines Risikokataloges sichergestellt. Der Risikokatalog berücksichtigt, wie von der BaFin empfohlen implizit auch Nachhaltigkeitsrisiken. Die Nachhaltigkeitsrisiken werden grundsätzlich unterteilt in physische Risiken (Risiken im Zusammenhang mit veränderten Klimabedingungen) und transitorische Risiken (Risiken, die sich aus der Umstellung auf eine nachhaltigkeitsorientierte Wirtschaftsweise ergeben können). Für jedes identifizierte Risiko wird die erwartete Schadenshöhe definiert, der eine bestimmte Wahrscheinlichkeit zugeordnet wird. Diese wird dann einem Schwellenwert gegenübergestellt. Auf der Grundlage eines Ampelsystems wird anschließend überprüft, ob die Schadenshöhe unter (grün), an (gelb) oder über (rot) dem Schwellenwert liegt. Aus der Aggregation der Einzelwerte ergibt sich dann der Gesamtwert, der dem Risikobudget anschließend gegenübergestellt wird. Um besonders soziale Nachhaltigkeitsrisiken in die Anlageentscheidung einzubeziehen, sind darüber hinaus solche Geschäfte unzulässig, die zwar am Ort der jeweiligen Photovoltaikanlage (Zielland) zulässig sein mögen, aber in Deutschland als unzulässig oder widerrechtlich bewertet würden (Gewährleistung guter Governance), sowie solche Geschäfte, die gegen den Code of Conduct der hep-Gesellschaften, gegen Compliance-Anforderungen oder ethische Grundsätze verstoßen, sowie solche Geschäfte, die zu unverhältnismäßigen negativen Umweltauswirkungen (Environmental) führen. Unzulässig ist außerdem das Eingehen von Risiken unter Umgehung des Vier-Augen-Prinzips und solcher Risiken, die nicht mit dem Geschäftsmodell der Gesellschaft vereinbar sind (Governance). Damit wird den ESG-Kriterien im Rahmen des Nachhaltigkeitsmanagements Rechnung getragen.

Die Stromgewinnung aus der Kraft der Sonne bietet aus Umwelt- und Klimasicht viele Vorteile. Durch Investitionen in Solarparks leistet die HEP Kapitalverwaltung AG einen Beitrag zur weltweiten Energiewende. Ihre Investitionsentscheidungen haben somit grundsätzlich eine positive Nachhaltigkeitsauswirkung. Trotz dieser Vorteile können sich Geschäftstätigkeiten, insbesondere die Landaufbereitung, die Errichtung von Solarparks, die Herstellung der hierfür nötigen Komponenten und die Lieferung dieser, negativ auf Umwelt und Klima auswirken. Die HEP Kapitalverwaltung AG berücksichtigt die nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ihrer Investitionsentscheidung.

Ziel und Maßstäbe

Die Vergütungspolitik der HEP-KVG ist gemäß diesen Anforderungen darauf ausgerichtet, falsche Anreize insbesondere für Mitarbeiter, die über die Eingehung von Risiken (inkl. Nachhaltigkeitsrisiken) entscheiden, zu vermeiden. Die Vergütungspolitik der HEP-KVG soll ein solides und wirksames Risikomanagement begünstigen, nicht zur Übernahme von Risiken ermutigen und Interessenkonflikten vorbeugen (Nr. 1a und b, Anhang II der Richtlinie RL 2011/61/EU). Hierzu hat die HEP-KVG eine Vergütungsrichtlinie implementiert, deren Inhalt auszugsweise in diesem Dokument wiedergegeben wird.

Geltungsbereich

Die Vergütungspolitik gilt für alle Mitarbeiter der HEP-KVG, die in die Kategorie „erfasste Mitarbeiter“ fallen (s.u.).

Die Anforderungen an die Vergütungspolitik gelten auch für Mitarbeiter von Auslagerungsunternehmen, deren Tätigkeit einen erheblichen Einfluss auf das Risikoprofil der von der HEP-KVG verwalteten Alternative Investmentfonds („AIF“) haben.

Männliche Funktions- und Stellenbezeichnungen in diesem Dokument sind geschlechtsunabhängig zu verstehen.

Erfasste Mitarbeiter

Unter erfasste Mitarbeiter fallen Mitarbeiter der HEP-KVG, die wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der HEP-KVG oder auf die von ihr verwalteten AIF haben und zu einer der nachfolgend beschriebenen Kategorien gehören:

  • Geschäftsleitung, sowie an der Geschäftsführung beteiligte und nicht beteiligte Mitglieder des Leitungsorgans der HEP-KVG;
  • Risikoträger und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen;
  • Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der HEP-KVG oder von ihnen verwalteter AIF auswirkt;
  • Sonstige Risikoträger, wie Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit individuell oder kollektiv als Mitglieder einer Gruppe (z. B. einer Einheit oder Teil einer Abteilung) sich wesentlich auf das Risikoprofil der HEP-KVG oder eines von dieser verwalteten AIF auswirkt, einschließlich Personen, die in der Lage sind, Verträge/Positionen abzuschließen und Entscheidungen zu treffen, die sich wesentlich auf die Risikopositionen der HEP-KVG oder eines von dieser verwalteten AIF auswirken. Zu diesen Mitarbeitern können beispielsweise auch Vertriebsmitarbeiter zählen.

Die Geschäftsleitung der HEP-KVG prüft im Einzelfall, welche Unternehmensbereiche und welche Mitarbeiter der HEP-KVG abgesehen vom Vorstand von der Vergütungspolitik erfasst sind und hält diese schriftlich fest. Die entsprechende Liste wird anlassbezogen, mindestens jedoch einmal pro Jahr, überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Verhältnismäßigkeitsprinzip

Allgemein
Die Anforderungen an das Vergütungssystem und insbesondere an den Auszahlungsprozess der variablen Vergütung unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz können bei der Gestaltung der variablen Vergütung innerhalb einer AIF-KVG besondere Kriterien im Hinblick auf die identifizierten Mitarbeiter berücksichtigt werden. Zu diesen besonderen Kriterien gehören die Größe, die interne Organisation sowie die Art, der Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte. Dies ermöglicht Flexibilität bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems und insbesondere der variablen Vergütung.

Nichtanwendung einzelner Anforderungen an den Auszahlungsprozess

Nach der Vergütungspolitik der HEP-KVG werden daher unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einige der Anforderungen an das Vergütungssystem nicht angewendet. Die Angemessenheit dieses Verzichts wird nachfolgend dargelegt.

Kriterien der HEP-KVG

Die HEP-KVG wendet das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Übereinstimmung mit den ESMA-Leitlinien, Nr. 23 ff, an. Die HEP-KVG wendet insbesondere die Vergütungsprinzipien und Standards in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien gemäß Nr. 29 der ESMA-Leitlinien an:

  • Nicht komplexe interne Organisation der HEP-KVG und der von ihr verwalteten AIF
  • Die von der HEP-KVG verwalteten AIF investieren in unterschiedlichen Stadien im Bereich der erneuerbaren Energien (Photovoltaik), um eine angemessene Rendite der Investoren im Hinblick auf das von ihnen eingegangene Risiko sicherzustellen. Die Geschäftstätigkeiten sind weitgehend standardisiert und durch einen geringen Komplexitätsgrad gekennzeichnet.
  • Die HEP-KVG erbringt die Portfolioverwaltung sowie das Risikomanagement, jedoch keine Nebentätigkeiten, die komplexer Organisationabläufe bedürfen.
  • Es besteht keine komplexe Investmentverwaltung mit einer systemischen Bedeutung für die HEP-KVG und die von ihr verwalteten AIF, wie sie etwa in ausgewählten Bereichen des Wertpapierhandels und der Wertpapieranlagen vorzufinden sind.

Vergütungspolitik

Allgemein
Alle Mitarbeiter (erfasste und nicht erfasste) der HEP-KVG erhalten marktgerechte Fixgehälter und unter bestimmten Umständen zusätzliche feste Sonderzahlungen, die einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen sowie ‑soweit eine solche gewährt wird- eine leistungsbezogene variable Vergütung. Die Fixgehälter und die variable Vergütung ‑soweit eine solche gewährt wird- der erfassten Mitarbeiter stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander und der Anteil des Fixgehaltes an der Gesamtvergütung ist ausreichend hoch, so dass auch ganz auf die Zahlung der variablen Vergütung verzichtet werden kann. Die Vergütungspolitik der HEP-KVG wird regelmäßig dahingehend überprüft, ob Vergütungen im Einklang mit einem wirksamen Risikomanagement, der Geschäfts- strategie, den Zielen, Werten und Interessen der HEP-KVG und der von ihr verwalteten AIF und der Anleger der AIF stehen. Vergütungsregelungen dürfen keine Interessenskonflikte begünstigen.

Variable Vergütung

Variable Vergütungen sind zusätzliche Zahlungen oder Leistungen, die auf der Grundlage von Leistungskriterien oder in bestimmten Fällen von anderen vertraglichen Kriterien bestimmt werden.

Regelungen zur Festlegung des Anspruchs und der Höhe von variablen Vergütungen

Die Höhe der variablen Vergütung richtet sich grundsätzlich nach einer individuellen Leistungsbeurteilung, wobei die individuelle Leistung des Mitarbeiters und seiner Fachabteilung beziehungsweise des betreffenden AIF sowie das Gesamtergebnis der HEP-KVG zu berücksichtigen sind. Eine garantierte variable Vergütung wird nur in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Neueinstellung eines Mitarbeiters gezahlt und ist auf das erste Beschäftigungsjahr beschränkt. Die Leistungsbeurteilung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

  • Der Beurteilungszeitraum muss mindestens ein Jahr betragen und soll ‑falls möglich- drei Jahre zurückgehen, um eine längerfristige Leistung zu bewerten
  • Die Beurteilung der individuellen Leistung muss finanzielle und nicht finanzielle Kriterien berücksichtigen
  • Die Beurteilung von Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen erfolgt unabhängig von den Leistungen der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche.
  • Die Beurteilung soll jährlich durch den Vorgesetzten im Rahmen des Mitarbeiterbeurteilungsgespräches erfolgen und die Ergebnisse sollen im Mitarbeiter-Beurteilungsbogen schriftlich festgehalten werden.

Regelungen zur Auszahlung variabler Vergütungen

Die HEP-KVG geht aufgrund ihrer geringen Größe, der Nicht-Komplexität ihrer Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte, insbesondere aufgrund der Illiquidität der Vermögensgegenstände, von einem sehr geringen Risiko aus, dass durch die Gewährung variabler Vergütungsanteile, Anreize für Entscheidungen, die sich nachteilig auf die Interessen der einzelnen AIF und deren Anleger auswirken können, geschaffen werden. Für die Auszahlung der variablen Vergütung gelten daher folgende Grundsätze:

  • Variable Vergütungen der erfassten Mitarbeiter werden in Höhe von 40% zurückgestellt. Der nicht zurückgestellte Anteil der variablen Vergütung kann als Abschlag mit Ende des Beurteilungszeitraums ausgezahlt werden. Der zurückgestellte Anteil wird anteilig über einen Zurückbehaltungszeitraum von drei Jahren ausgezahlt, wobei der erste Anteil nicht vor Ablauf eines Jahres nach Ende des Beurteilungszeitraums ausgezahlt wird.
  • Die erfassten Mitarbeiter haben während des Zurückstellungszeitraumes keinen Anspruch auf den zurückgestellten Teil der variablen Vergütung, sondern einen Anspruch auf ordnungsgemäße Berechnung des jeweils auszuzahlenden Anteils.
  • Der Anspruch auf die variable Vergütung der erfassten Mitarbeiter aus vorangegangen Geschäftsjahren kann unter den folgenden Bedingungen verfallen:
    • Beweise für Fehlverhalten oder schwerwiegende Fehler des erfassten Mitarbeiters (z. B. Bruch des etwaigen Verhaltenskodex oder sonstiger interner Vorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit Risiken),
    • wenn einer oder mehrere AIF und/oder die HEP-KVG und/oder der Geschäftsbereich eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Situation erlitten hat,
    • wenn einer oder mehrere AIF und/oder die HEP-KVG und/oder der Geschäftsbereich des erfassten Mitarbeiters ein wesentliches Versagen des Risikomanagements zu verzeichnen hat.
  • Die HEP-KVG prüft daher während des Zurückstellungszeitraumes und an dessen Ende jeweils vor Auszahlung eines Anteils der zurückgestellten variablen Vergütung den Eintritt dieser Bedingungen und passt die variable Vergütung einschließlich des nicht zurückgestellten Teils gegebenenfalls bis auf „Null“ an (Ex-Post-Risikoanpassung). Die Anpassung ist durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen umzusetzen.
  • Aufgrund der geringen Größe, der Nicht-Komplexität ihrer Organisation und der Art, des geringen Umfangs und der geringen Komplexität der Geschäfte der HEP-KVG, wendet die HEP-KVG die folgenden Anforderungen an den Auszahlungsprozess in Übereinstimmung mit Ziffern 26 bis 28 der ESMA-Leitlinien nicht an:
    • Die Gewährung variabler Vergütungen in Form von Instrumenten,
    • die Festsetzung einer Sperrfrist.
  • Die HEP-KVG wird den Zuteilungsprozess einer variablen Vergütung dokumentieren und diese Dokumente archivieren.
  • Erfasste Mitarbeiter dürfen keine Versicherungen abschließen, die sie gegen den finanziellen Verlust aus Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen absichern.

Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung eines Vertrages

Vereinbarungen über Zahlungen, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrages stehen, zielen auf die bis zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen ab und sind so gestaltet, dass Versagen nicht belohnt wird.

Altersversorgungsregelungen

  • Altersversorgungsregelungen für feste ebenso wie für variable freiwillige Altersversorgungsleistungen müssen im Einklang mit der Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen der HEP-KVG und der von ihr verwalteten AIF und der Anleger der AIF stehen.
  • Freiwillige Altersversorgungsleistungen werden nach Eintritt in den Ruhestand erst nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausbezahlt.
  • Werden freiwillige Altersversorgungsleistungen als Teil der variablen Vergütung gewährt, unterliegen sie vor Auszahlung einer Leistungsbewertung und einer Ex-post Risikoanpassung nach den Regelungen zur Auszahlung variabler Vergütungen.

Vergütungsausschuss

Die ESMA-Leitlinien erlauben aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips den Verzicht auf einen Vergütungsausschuss. Von dieser Möglichkeit macht die HEP-KVG Gebrauch. Die Notwendigkeit zur Einrichtung eines Vergütungsausschusses wird jährlich anhand der in den Leitlinien festgehaltenen Schwellenwerten und anderen Faktoren wie interne Organisation, Art und Umfang sowie Komplexität des Geschäfts der HEP-KVG überprüft und von der Geschäftsleitung beurteilt.

Festlegung und Einhaltung der Vergütungspolitik

Die Vergütungsrichtlinie wird durch den Aufsichtsrat der HEP-KVG für den Vorstand der HEP-KVG und durch den Vorstand der HEP-KVG für die sonstigen erfassten Mitarbeiter durch Genehmigung / Verabschiedung dieser Vergütungsrichtlinie festgelegt.

Der Aufsichtsrat überprüft jährlich die Angemessenheit der Vergütungsrichtlinie anhand der in den Strategien niedergeschriebenen Ziele der HEP-KVG und dokumentiert dies schriftlich im Protokoll der Aufsichtsratssitzung.

Mindestens einmal jährlich wird überprüft (Compliance), ob die in der Vergütungsrichtlinie definierte Vergütungspolitik umgesetzt wurde. Die Ergebnisse der Überprüfung werden in einem Compliance-Bericht festgehalten.

Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

PAI-Statement – 2022

HEP - Solar Green Energy Impact Fund 1

Angaben der nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu erteilenden Informationen zu Finanzprodukten, die nachhaltige Investitionen verfolgen 

 

Finanzprodukt: HEP – Solar Green Energy Impact Fund 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend: HEP – Impact Fund 1) 

 

a) Zusammenfassung 

Zusammenfassung der Angaben der nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu erteilenden Informationen zu Finanzprodukten, die nachhaltige Investitionen verfolgen 

Finanzprodukt: HEP – Solar Green Energy Impact Fund 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend: HEP – Impact Fund 1) 

a.1) Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels 

Der HEP – Impact Fund 1 berücksichtigt bei seinen Investitionsentscheidungen die wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren durch Ermittlung und Überwachung der Indikatoren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2188. Die Investitionstätigkeit des HEP – Impact Fund 1 steht hinsichtlich des Mindestanteils ökologisch nachhaltiger Investitionen im Einklang mit den Anforderungen zum Mindestschutz gem. Art. 18 der Verordnung (EU) 2020/852 (nachfolgend „Taxonomie-VO“). Darüber hinaus schließt der HEP – Impact Fund 1 in seinen Anlagebedingungen insbesondere Investitionen in Geschäftsmodelle aus, die im Zusammenhang mit der Gewinnung fossiler Energieträger stehen.  

a.2) Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts 

Das Investitionsziel des HEP – Impact Fund 1 besteht im Aufbau von Produktionskapazitäten regenerativer Energie. Zusätzlich wird mit den Investitionen des Finanzprodukts eine Reduzierung der CO2-Emissionen aus Energieerzeugung angestrebt. Die Investitionstätigkeit verfolgt damit das in der Taxonomie-VO definierte Umweltziel „Klimaschutz“. 

a.3) Anlagestrategie 

Die Anlagestrategie des HEP – Impact Fund 1 besteht in einer (mittelbaren) Beteiligung an Photovoltaikanlagen bzw. Projektrechten an Photovoltaikanlagen. Zielmärkte sind USA, Kanada, Japan und Europa. Zu diesem Zweck wird der HEP – Impact Fund 1 Anteile an den Spezial-AIF bzw. Objektgesellschaften halten. Voraussetzung ist, dass die Unternehmensgegenstände der Fonds bzw. Objektgesellschaften den Erwerb, das Halten, das Verwalten sowie das spätere Veräußern von Photovoltaikanlagen direkt oder indirekt über Objektgesellschaften, umfassen.  

Vor jeder Investition werden die Unternehmen, in die investiert wird, anhand der Good-Governance-Policy der HEP Kapitalverwaltung AG bewertet.  

a.4) Aufteilung der Investitionen 

Der HEP – Impact Fund 1 investiert mindestens 75 Prozent seines Kommanditkapitals in Unternehmen, die zum Umweltziel „Klimaschutz“ der Taxonomie-VO beitragen. Bei den übrigen Investitionen handelt es sich um den verbleibenden Teil des Kapitals des HEP – Impact Fund 1, der nicht zur Verfolgung nachhaltiger Investitionsziele investiert wird. Dieser Anteil am Kapital beträgt höchstens 25 %.  

Der HEP – Impact Fund 1 investiert nicht in ermöglichende Tätigkeiten im Sinne des Art. 10 Abs. 2 bzw. Art. 16 der Taxonomie-VO. 

a.5) Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels 

Die zur Messung des nachhaltigen Investitionsziels verwendeten Nachhaltigkeitsindikatoren unterliegen einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG.  

a.6) Methoden 

Zur Erfassung der Emissionsintensität (CO2/MWh) unterhält die HEP Kapitalverwaltung AG ein System zur Bilanzierung von Bruttoemissionen in den Dimensionen Scope 1 – 3 gem. Greenhouse Gas Protocoll („GHG“). Umfasst sind hierbei lieferkettenbezogene Emissionen im Zusammenhang mit der Erstellung und Verwertung der Komponenten der Investitionsgüter sowie Emissionen im laufenden Betrieb. Vermiedene Emissionen werden nicht saldiert. 

a.7) Datenquellen und -verarbeitung 

Emissionen entlang der Wertschöpfungskette der Investitionsgüter werden anhand von stofflichen Mengendaten der in den Komponenten verbauten Rohstoffe ermittelt („Scope-3-Emissionen“). Die so gewonnenen Mengen eingekaufter Rohstoffe werden mit entsprechenden Emissionsfaktoren lizensierter Datenanbieter gewichtet und aggregiert und ins Verhältnis zum Energieertrag gesetzt. Weitere Daten, die die Ermittlung der Investitionsziele gewährleisten, erhält die HEP Kapitalverwaltung AG aus dem Ankaufs- und Erstbewertungsprozess der Investitionsgüter. 

a.8) Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten 

Zur Ermittlung der Emissionen der Investitionsgüter greift die HEP Kapitalverwaltung AG auf Schätz- oder Durchschnittswerte zurück, wenn immer produzentenbezogene Emissionsfaktoren nicht verfügbar sind. Hierbei handelt es sich um ein marktübliches Verfahren zur Ermittlung von lieferkettenbezogenen Emissionen. 

a.9) Sorgfaltspflicht 

Im Vorfeld und während der Laufzeit einer jeden Investitionsentscheidung stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die Investitionsgüter den ökonomischen Anforderungen an Risiko und Ertrag entsprechen. Weiterhin stellt sie darüber hinaus sicher, dass hinsichtlich ökologischer und sozialer Mindestschutzkriterien im Sinne des Art. 18 der Taxonomie-VO keine Einwände gegen eine Investition bestehen.  

a.10) Mitwirkungspolitik 

Eine eigenständige Mitwirkungspolitik ist nicht Bestandteil des nachhaltigen Investitionsziels des HEP – Impact Fund 1.  

a.11) Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels 

Für die Assetklasse „Infrastruktur – Energieerzeugung Photovoltaik“ existieren noch keine Benchmarkszenarien, die eine hinreichend genaue Verfolgung der Zielsetzungen von EU Climate Transition oder EU Paris-aligned Benchmarks erlauben. Mittels Transitionsszenarien der International Energy Agency und der Erfassung spezifischer Emissionen der Investitionsgüter wird die Übereinstimmung der Investitionstätigkeit mit den Pariser Klimazielen überwacht. Daher liegen bei der Konzeption weder die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 noch der Verordnung (EU) 2020/1818 zu Grunde.  

 

b) Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels 

Der HEP – Impact Fund 1 berücksichtigt bei seinen Investitionsentscheidungen die wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren durch Ermittlung und Überwachung der in Tabelle 1 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2188 genannten sowie einzelne der in Tabelle 2 und 3 derselben Verordnung genannten Indikatoren. Insbesondere berücksichtigt er damit die folgenden, wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Zusammenhang mit seiner Investitionstätigkeit: 

  • Treibhausgasemissionen, 
  • Biodiversität, 
  • Wasser, 
  • Abfall, 
  • Soziale und Arbeitnehmerbelange,
  • Investitionen in Unternehmen ohne Initiativen zur Verringerung von CO2-Emissionen, und  
  • Fehlende Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung 

Die Investitionstätigkeit des HEP – Impact Fund 1 steht hinsichtlich des Mindestanteils ökologisch nachhaltiger Investitionen im Einklang mit den Anforderungen zum Mindestschutz gem. Art. 18 der Verordnung (EU) 2020/852 (nachfolgend „Taxonomie-VO“). Insbesondere umfasst dies: 

  • die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen,  
  • die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind und  
  • die Internationale Charta der Menschenrechte.  

Darüber hinaus schließt der HEP – Impact Fund 1 in seinen Anlagebedingungen insbesondere Investitionen in Geschäftsmodelle aus, welche auf dem Einsatz von fossilen Brennstoffen, der Förderung von Kohle und Erdöl sowie dem Anbau, der Exploration oder Dienstleistungen für Ölsand und Ölschiefer beruhen. 

 

c) Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts 

Das Investitionsziel des HEP – Impact Fund 1 besteht im Aufbau von Produktionskapazitäten regenerativer Energie. Zusätzlich wird mit den Investitionen des Finanzprodukts eine Reduzierung der CO2-Emissionen aus Energieerzeugung angestrebt. Die Investitionstätigkeit verfolgt damit das in der Taxonomie-VO definierte Umweltziel „Klimaschutz“. 

 

d) Anlagestrategie 

Die Anlagestrategie des HEP – Impact Fund 1 besteht in einer (mittelbaren) Beteiligung an Photovoltaikanlagen bzw. Projektrechten an Photovoltaikanlagen. Zielmärkte sind USA, Kanada, Japan und Europa. Zu diesem Zweck wird der HEP – Impact Fund 1 Anteile an den Zielfonds bzw. Objektgesellschaften halten. Der HEP – Impact Fund 1 investiert in Spezial-AIF mit Sitz in Deutschland oder einem anderen Land der Europäischen Union oder Objektgesellschaften. Voraussetzung ist, dass die Unternehmensgegenstände der Fonds bzw. Objektgesellschaften den Erwerb, das Halten, das Verwalten sowie das spätere Veräußern von Photovoltaikanlagen direkt oder indirekt über Objektgesellschaften, umfassen. Es wird in Photovoltaikanlagen investiert, die die folgenden Anforderungen erfüllen: 

  • alle benötigten Genehmigungen zum Betrieb der Photovoltaikanlagen können kurzfristig und hinreichend sicher erlangt werden; 
  • die Photovoltaikanlagen erreichen, gegebenenfalls auf Portfolio-Ebene, die Renditeziele des HEP – Impact Fund 1; 
  • die Mindestgröße einer Photovoltaikanlage beträgt 0,2 Megawatt peak (MWp). 

Vor jeder Investition werden die Unternehmen, in die investiert wird, anhand der Good-Governance-Policy der HEP Kapitalverwaltung AG bewertet. Diese Bewertung umfasst die Bereiche „Solide Management- und Organisationsstrukturen“, „Beziehung zu Arbeitnehmern“, „Vergütung der Mitarbeiter“ sowie „Einhaltung der Steuervorschriften“. 

 

e) Aufteilung der Investitionen 

Der HEP – Impact Fund 1 investiert mindestens 75 Prozent seines Kommanditkapitals in Unternehmen, die ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Taxonomie-VO verfolgen und damit zum Umweltziel „Klimaschutz“ beitragen. Bei den Investitionen unter #2-Nicht nachhaltige Investitionen handelt es sich um den verbleibenden Teil des Kapitals des HEP – Impact Fund 1, der nicht zur Verfolgung nachhaltiger Investitionsziele investiert wird. Dieser Anteil am Kapital beträgt höchstens 25 %. In aller Regel handelt es sich hierbei um Bankguthaben im Sinne von § 195 des Kapitalanlagegesetzbuches, also bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehaltene Liquiditätsreserven, die zur Deckung laufender Ausgaben im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit stehen. Ein ökologischer oder sozialer Mindestschutz besteht im Hinblick auf diese Bankguthaben nicht.  

Der HEP – Impact Fund 1 investiert nicht in ermöglichende Tätigkeiten im Sinne des Art. 10 Abs. 2 bzw. Art. 16 der Taxonomie-VO. 

 

f) Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels 

Die zur Messung des nachhaltigen Investitionsziels verwendeten Nachhaltigkeitsindikatoren unterliegen einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG. In Bezug auf das Investitionsziel „Aufbau Produktionskapazitäten erneuerbarer Energie“ handelt es sich hierbei um die während eines Jahres finanzierten Produktionskapazitäten in MWp. In Bezug auf das Investitionsziel „Reduzierung der Treibhausgasemissionen“ handelt es sich hierbei um die Intensität der treibhausgasäquivalenten Emissionen je Megawattstunde (CO2/MWh) erzeugter Energie. 

 

g) Methoden 

Zur Erfassung der Emissionsintensität (CO2/MWh) unterhält die HEP Kapitalverwaltung AG ein System zur Bilanzierung von Bruttoemissionen in den Dimensionen Scope 1 – 3 gem. Greenhouse Gas Protocoll („GHG“). Umfasst sind hierbei lieferkettenbezogene Emissionen im Zusammenhang mit der Erstellung der Komponenten der Investitionsgüter, Emissionen im laufenden Betrieb sowie Emissionen, die zum Ende der Lebensdauer aus der Verwertung und dem Recycling der Komponenten entstehen („Bruttoemissionen“).  

Grundsätzlich trägt der Aufbau von Produktionskapazitäten erneuerbarer Energie durch Photovoltaik zur Vermeidung von Emissionen bei, die bei der Energieproduktion mit fossilen Energieträgern entstanden wären. Im Einklang mit den Anforderungen des GHG werden diese vermiedenen Emissionen nicht mit den Bruttoemissionen saldiert. 

 

h) Datenquellen und -verarbeitung 

Um die treibhausgasäquivalenten Bruttoemissionen der Investitionsgüter ermitteln zu können, beauftragt die HEP Kapitalverwaltung AG spezialisierte Datenanbieter. Emissionen entlang der Wertschöpfungskette der Investitionsgüter werden anhand von stofflichen Mengendaten der in den Komponenten verbauten Rohstoffe ermittelt („Scope-3-Emissionen“). Die so gewonnenen Mengen eingekaufter Rohstoffe, die in Zusammenhang mit dem Bau der Investitionsgüter stehen, werden mit entsprechenden Emissionsfaktoren lizensierter Datenanbieter gewichtet und aggregiert. Die so gewonnenen Emissionen werden sodann ins Verhältnis zu der mit der Investitionstätigkeit stehenden Energieproduktion gesetzt. 

Weitere Daten, die die Ermittlung der Investitionsziele gewährleisten, erhält die HEP Kapitalverwaltung AG aus dem Ankaufs- und Erstbewertungsprozess der Investitionsgüter. 

 

i) Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten 

Bei der Ermittlung von Scope-3-Emissionen werden Daten zu den Emissionen globaler Lieferketten erhoben. Das Emissionsbilanzierungssystem der HEP Kapitalverwaltung AG erfasst dabei auf Ebene stofflicher Rohstoffe der eingekauften Komponenten Emissionen entlang dieser Wertschöpfungsketten. Die Verfügbarkeit und die Genauigkeit in Bezug auf Emissionsfaktoren eingekaufter Stoffe und Güter nimmt stetig zu. Die HEP Kapitalverwaltung AG greift auf Schätz- oder Durchschnittswerte zurück, wenn immer produzentenbezogene Emissionsfaktoren nicht verfügbar sind. Hierbei handelt es sich um ein marktübliches Verfahren zur Ermittlung von lieferkettenbezogenen Emissionen. 

 

j) Sorgfaltspflicht 

Im Vorfeld einer jeden Investitionsentscheidung stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die Investitionsgüter den ökonomischen Anforderungen an Risiko und Ertrag entsprechen und hinsichtlich ökologischer und sozialer Mindestschutzkriterien keine Einwände gegen eine Investition bestehen. Hinsichtlich der Berücksichtigung ökologischer und sozialer Mindestschutzkriterien sind insbesondere die Anforderungen des Art. 18 der Taxonomie-VO maßgeblich. Während der Investitionsdauer stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die in der Vorinvestitionsphase gemachten Vorgaben hinsichtlich der ökonomischen Ertragskraft und in Hinblick auf die Zielerreichung der nachhaltigen Investitionsziele fortlaufend überwacht werden.  

 

k) Mitwirkungspolitik 

Eine eigenständige Mitwirkungspolitik ist nicht Bestandteil des nachhaltigen Investitionsziels des HEP – Impact Fund 1.  

 

l) Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels 

Die Investitionen des HEP – Impact Fund 1 investieren in die Anlageklasse Infrastruktur. Bei dieser Anlageklasse handelt es sich um Investitionsgüter, die eine hohe Spezifität aufweisen. Dementsprechend existieren für diese Anlageklassen noch keine Benchmarkszenarien, die eine hinreichend genaue Verfolgung der Zielsetzungen von EU Climate Transition oder EU Paris-aligned Benchmarks erlauben. Die mit dem HEP – Impact Fund 1 verbundenen Bruttoemissionen sowie die Emissionsintensität je erzeugter Einheit elektrischer Energie werden mittels Transitionsszenarien auf ihre Übereinstimmung mit der Zielsetzung des Pariser Klimaabkommens hin überwacht. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Emissionsintensität der durch den HEP – Impact Fund 1 erzeugten Energie unterhalb des Wertes liegt, der seitens der International Energy Agency für eine Energiewirtschaft definiert wurde, die kompatibel mit den Pariser Klimazielen ist. 

Aufgrund der gemachten Ausführungen liegt bei der Konzeption des HEP – Impact Fund 1 kein Index nach Verordnung (EU) 2016/1011 zu Grunde. Bei der Datenerhebung erfüllt der HEP – Impact Fund 1 nicht die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission festgelegten methodischen Anforderungen. 

 

Angaben nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 

Die Angaben gem. Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 finden Sie an dieser Stelle erstmalig ab dem 30. Juni 2023 und darauffolgend immer zum genannten Stichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr des HEP – Impact Fund 1.  

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

2022 – HEP – Solar Green Energy Impact Fund 1

HEP - Solar Portfolio 2

Angaben der nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu erteilenden Informationen zu Finanzprodukten, die ökologische und/oder soziale Merkmale bewerben

Finanzprodukt: HEP – Solar Portfolio 2 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend: PF 2)

Das Finanzprodukt bewirbt die folgenden ökologischen Merkmale, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts stehen:

  • „Aktiver Beitrag zur Einsparung von CO2-Emissionen“
  • „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“

In Bezug auf den Nachhaltigkeitsindikator „Aktiver Beitrag zur CO2-Einsparung“ wird erklärt, dass das Finanzprodukt und die mit ihm verbundenen Investitionen zum Aufbau von Energieerzeugungskapazität eine Form der Energiegewinnung darstellen, die nach Erkenntnissen des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) eine signifikant niedrigere CO2-Intensität aufweist als Energieerzeugungsformen, die auf Basis der Verbrennung fossiler Rohstoffe elektrische Energie gewinnen. Die diesem Finanzprodukt zu Grunde liegenden Investitionen tragen somit zu einer Reduzierung der CO2-Intensität des Energiesektors bei.

In Bezug auf den Nachhaltigkeitsindikator „Ausbau von Produktionsflächen“ wird die Gesamtmenge der aus erneuerbaren Energiequellen (insb. Photovoltaik) erzeugten elektrischen Energie eines Kalenderjahres ermittelt, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts steht.

Die beworbenen ökologischen Merkmale des Finanzprodukts werden erreicht, in dem der PF2  eine Anlagestrategie verfolgt, die aus einer (mittelbaren) Beteiligung an Photovoltaikanlagen bzw. Projektrechten an Photovoltaikanlagen besteht. Zu diesem Zweck wird der PF 2 Anteile an den Zielfonds bzw. Objektgesellschaften halten. Der PF 2 investiert in Spezial-AIF mit Sitz in Deutschland oder einem anderen Land der Europäischen Union oder Objektgesellschaften. Voraussetzung ist, dass die Unternehmensgegenstände der Fonds bzw. Objektgesellschaften den Erwerb, das Halten, das Verwalten sowie das spätere Veräußern von Photovoltaikanlagen direkt oder indirekt über Objektgesellschaften, umfassen. Es wird in Photovoltaikanlagen investiert, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • alle benötigten Genehmigungen zum Betrieb der Photovoltaikanlagen können kurzfristig und hinreichend sicher erlangt werden;
  • die Photovoltaikanlagen erreichen, gegebenenfalls auf Portfolio-Ebene, die Renditeziele des PF 2;
  • die Mindestgröße einer Photovoltaikanlage beträgt 0,2 Megawatt peak (MWp).

Die zur Messung der beworbenen ökologischen Merkmale verwendeten Nachhaltigkeitsindikatoren können einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG unterliegen. Darüber hinaus erhält die HEP Kapitalverwaltung AG weitere Daten, die bei der Ermittlung der Investitionsziele verwendet werden, aus dem Ankaufs- und Erstbewertungsprozess der Investitionsgüter.

Die Angaben gem. Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 finden Sie an dieser Stelle erstmalig ab dem 30. Juni 2023 und darauffolgend immer zum genannten Stichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr.

2022 – HEP – Solar Portfolio 2

HEP - Solar Portfolio 1

Angaben der nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu erteilenden Informationen zu Finanzprodukten, die ökologische und/oder soziale Merkmale bewerben

Finanzprodukt: HEP – Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend: PF 1)

Das Finanzprodukt bewirbt die folgenden ökologischen Merkmale, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts stehen:

  • „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“

In Bezug auf den Nachhaltigkeitsindikator „Ausbau von Produktionsflächen“ wird die Gesamtmenge der aus erneuerbaren Energiequellen (insb. Photovoltaik) erzeugten elektrischen Energie eines Kalenderjahres ermittelt, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts steht.

Das beworbene ökologische Merkmal des Finanzprodukts wird erreicht, in dem der PF 1 eine Anlagestrategie verfolgt, die aus einer (mittelbaren) Beteiligung an Photovoltaikanlagen bzw. Projektrechten an Photovoltaikanlagen besteht. Zu diesem Zweck wird der PF 1 Anteile an den Zielfonds bzw. Objektgesellschaften halten. Der PF 1 investiert in Spezial-AIF mit Sitz in Deutschland oder einem anderen Land der Europäischen Union oder Objektgesellschaften. Voraussetzung ist, dass die Unternehmensgegenstände der Fonds bzw. Objektgesellschaften den Erwerb, das Halten, das Verwalten sowie das spätere Veräußern von Photovoltaikanlagen direkt oder indirekt über Objektgesellschaften, umfassen. Es wird in Photovoltaikanlagen investiert, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • alle benötigten Genehmigungen zum Betrieb der Photovoltaikanlagen können kurzfristig und hinreichend sicher erlangt werden;
  • die Photovoltaikanlagen erreichen, gegebenenfalls auf Portfolio-Ebene, die Renditeziele des PF 1;
  • die Mindestgröße einer Photovoltaikanlage beträgt 0,2 Megawatt peak (MWp).

Der zur Messung des beworbenen ökologischen Merkmals verwendete Nachhaltigkeitsindikator kann einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG unterliegen. Darüber hinaus erhält die HEP Kapitalverwaltung AG weitere Daten, die bei der Ermittlung des Investitionsziels verwendet werden, aus dem Ankaufs- und Erstbewertungsprozess der Investitionsgüter.

Die Angaben gem. Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 finden Sie an dieser Stelle erstmalig ab dem 30. Juni 2023 und darauffolgend immer zum genannten Stichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr.

2022 – HEP – Solar Portfolio 1

HEP - Solar Nordendorf

Angaben der nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu erteilenden Informationen zu Finanzprodukten, die ökologische und/oder soziale Merkmale bewerben

Finanzprodukt: HEP – Solar Nordendorf GmbH & Co. KG (nachfolgend: Nordendorf)

Das Finanzprodukt bewirbt die folgenden ökologischen Merkmale, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts stehen:

  • „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“

In Bezug auf den Nachhaltigkeitsindikator „Ausbau von Produktionsflächen“ wird die Gesamtmenge der aus erneuerbaren Energiequellen (insb. Photovoltaik) erzeugten elektrischen Energie eines Kalenderjahres ermittelt, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts steht.

Das beworbene ökologische Merkmal des Finanzprodukts wird erreicht, in dem sich der Anleger an Objektgesellschaften beteiligt, die ihrerseits auf Freiflächen Photovoltaikanlagen am Standort Nordendorf errichtet haben.

Der zur Messung des beworbenen ökologischen Merkmals verwendete Nachhaltigkeitsindikator kann einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG unterliegen. Darüber hinaus erhält die HEP Kapitalverwaltung AG weitere Daten, die bei der Ermittlung des Investitionsziels verwendet werden, aus dem Ankaufs- und Erstbewertungsprozess der Investitionsgüter.

Die Angaben gem. Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 finden Sie an dieser Stelle erstmalig ab dem 30. Juni 2023 und darauffolgend immer zum genannten Stichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr.

2022 – HEP – Solar Nordendorf

HEP - Solar Japan 2

Angaben der nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu erteilenden Informationen zu Finanzprodukten, die ökologische und/oder soziale Merkmale bewerben

Finanzprodukt: HEP – Solar Japan 2 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend: Japan 2)

Das Finanzprodukt bewirbt die folgenden ökologischen Merkmale, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts stehen:

  • „Aktiver Beitrag zur Einsparung von CO2-Emissionen“
  • „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“

In Bezug auf den Nachhaltigkeitsindikator „Aktiver Beitrag zur CO2-Einsparung“ wird erklärt, dass das Finanzprodukt und die mit ihm verbundenen Investitionen zum Aufbau von Energieerzeugungskapazität eine Form der Energiegewinnung darstellen, die nach Erkenntnissen des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) eine signifikant niedrigere CO2-Intensität aufweist als Energieerzeugungsformen, die auf Basis der Verbrennung fossiler Rohstoffe elektrische Energie gewinnen. Die diesem Finanzprodukt zu Grunde liegenden Investitionen tragen somit zu einer Reduzierung der CO2-Intensität des Energiesektors bei.

In Bezug auf den Nachhaltigkeitsindikator „Ausbau von Produktionsflächen“ wird die Gesamtmenge der aus erneuerbaren Energiequellen (insb. Photovoltaik) erzeugten elektrischen Energie eines Kalenderjahres ermittelt, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts steht.

Die beworbenen ökologischen Merkmale des Finanzprodukts werden erreicht, in dem der Spezial-AIF die Anlagenobjekte entsprechend den Anlagebedingungen erwirbt, d. h. es soll in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien bzw. Infrastruktur, die von diesen Vermögensgegenständen genutzt wird, investiert werden. Hierbei soll es sich um Photovoltaikanlagen in Japan handeln. Das Anlageziel ist der langfristige Betrieb der Photovoltaikanlagen sowie eine Veräußerung dieser Anlagen zum Ende der Fondslaufzeit, um Auszahlungen an die Anleger vornehmen zu können.

Die zur Messung der beworbenen ökologischen Merkmale verwendeten Nachhaltigkeitsindikatoren können einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG unterliegen. Darüber hinaus erhält die HEP Kapitalverwaltung AG weitere Daten, die bei der Ermittlung der Investitionsziele verwendet werden, aus dem Ankaufs- und Erstbewertungsprozess der Investitionsgüter.

Die Angaben gem. Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 finden Sie an dieser Stelle erstmalig ab dem 30. Juni 2023 und darauffolgend immer zum genannten Stichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr.

2022 – HEP – Solar Japan 2

HEP - Solar USA 1

Angaben der nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu erteilenden Informationen zu Finanzprodukten, die ökologische und/oder soziale Merkmale bewerben

Finanzprodukt: HEP – Solar USA 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend: USA 1)

Das Finanzprodukt bewirbt die folgenden ökologischen Merkmale, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts stehen:

  • „Aktiver Beitrag zur Einsparung von CO2-Emissionen“
  • „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“

In Bezug auf den Nachhaltigkeitsindikator „Aktiver Beitrag zur CO2-Einsparung“ wird erklärt, dass das Finanzprodukt und die mit ihm verbundenen Investitionen zum Aufbau von Energieerzeugungskapazität eine Form der Energiegewinnung darstellen, die nach Erkenntnissen des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) eine signifikant niedrigere CO2-Intensität aufweist als Energieerzeugungsformen, die auf Basis der Verbrennung fossiler Rohstoffe elektrische Energie gewinnen. Die diesem Finanzprodukt zu Grunde liegenden Investitionen tragen somit zu einer Reduzierung der CO2-Intensität des Energiesektors bei.

In Bezug auf den Nachhaltigkeitsindikator „Ausbau von Produktionsflächen“ wird die Gesamtmenge der aus erneuerbaren Energiequellen (insb. Photovoltaik) erzeugten elektrischen Energie eines Kalenderjahres ermittelt, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts steht.

Die Strategie des Spezial-AIF besteht darin, die Anlagenobjekte entsprechend den Anlagebedingungen zu erwerben, d. h. es soll über Objektgesellschaften in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien bzw. Infrastruktur, die von diesen Vermögensgegenständen genutzt wird, investiert werden. Hierbei soll es sich um Photovoltaikanlagen in den USA handeln. Das Anlageziel ist der langfristige Betrieb der Photovoltaikanlagen sowie eine Veräußerung dieser Anlagen zum Ende der Fondslaufzeit, um Auszahlungen an die Anleger vornehmen zu können. Es wird in Photovoltaikanlagen investiert, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • alle benötigten Genehmigungen zum Betrieb der Photovoltaikanlagen können kurzfristig und hinreichend sicher erlangt werden;
  • die Photovoltaikanlagen erreichen, gegebenenfalls auf Portfolio-Ebene, die Renditeziele des USA 1;
  • die Mindestgröße einer Photovoltaikanlage beträgt 0,3 Megawatt peak (MWp).

Die zur Messung der beworbenen ökologischen Merkmale verwendeten Nachhaltigkeitsindikatoren können einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG unterliegen. Darüber hinaus erhält die HEP Kapitalverwaltung AG weitere Daten, die bei der Ermittlung der Investitionsziele verwendet werden, aus dem Ankaufs- und Erstbewertungsprozess der Investitionsgüter.

Die Angaben gem. Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 finden Sie an dieser Stelle erstmalig ab dem 30. Juni 2023 und darauffolgend immer zum genannten Stichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr.

2022 – HEP – Solar USA 1

HEP - Projektentwicklung VI

Angaben der nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu erteilenden Informationen zu Finanzprodukten, die ökologische und/oder soziale Merkmale bewerben

Finanzprodukt: HEP-Projektentwicklung VI GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend: PE  VI)

Das Finanzprodukt bewirbt die folgenden ökologischen Merkmale, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts stehen:

  • „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“

In Bezug auf den Nachhaltigkeitsindikator „Ausbau von Produktionsflächen“ wird die Gesamtmenge der aus erneuerbaren Energiequellen (insb. Photovoltaik) erzeugten elektrischen Energie eines Kalenderjahres ermittelt, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts steht.

Das beworbene ökologische Merkmal des Finanzprodukts wird erreicht, in dem der PE VI Investitionen in die Entwicklung von Projekten im Bereich Erneuerbare Energien, im Rahmen von Photovoltaikprojekten vornimmt. Unter Projektentwicklung sind sämtliche Aktivitäten zu verstehen, die notwendig sind, um ein Projekt von der „grünen Wiese“ an bis zum baureifen Projekt zu entwickeln. Im Einzelnen kann es sich bei den Investitionen um folgende Aktivitäten handeln: Flächensuche, Auswahl geeigneter Flächen, Machbarkeitsanalysen, Bodenanalysen, Abschluss von Grundstückskauf- oder Grundstückspachtoptionen, Abschluss von Kauf- oder Pachtverträgen, Erlangung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen wie bspw. Baugenehmigung, Einholung sämtlicher technischer Genehmigungen, Abschluss von Stromabnahmeverträgen, Sicherung von Einspeisevergütungen, Sicherung der Netzkapazität, Abschluss von Verträgen über Netzanschluss, Erlangung von Fremdfinanzierungen etc. Die Projektentwicklung ist dann erfolgreich, wenn ex ante alle rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen bestehen, um das Kraftwerk zu errichten und mindestens 20 Jahre erfolgreich zu betreiben. Dann können die fertigen Projektrechte veräußert werden.

Der zur Messung des beworbenen ökologischen Merkmals verwendete Nachhaltigkeitsindikator kann einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG unterliegen. Darüber hinaus erhält die HEP Kapitalverwaltung AG weitere Daten, die bei der Ermittlung des Investitionsziels verwendet werden, aus dem Ankaufs- und Erstbewertungsprozess der Investitionsgüter.

Die Angaben gem. Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 finden Sie an dieser Stelle erstmalig ab dem 30. Juni 2023 und darauffolgend immer zum genannten Stichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr.

2022 – HEP – Solar PE VI

HEP - Projektentwicklung VII

Angaben der nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu erteilenden Informationen zu Finanzprodukten, die ökologische und/oder soziale Merkmale bewerben

Finanzprodukt: HEP – Solar Projektentwicklung VII GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend: PE VII)

Das Finanzprodukt bewirbt die folgenden ökologischen Merkmale, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts stehen:

  • „Aktiver Beitrag zur Einsparung von CO2-Emissionen“
  • „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“

In Bezug auf den Nachhaltigkeitsindikator „Aktiver Beitrag zur CO2-Einsparung“ wird erklärt, dass das Finanzprodukt und die mit ihm verbundenen Investitionen zum Aufbau von Energieerzeugungskapazität eine Form der Energiegewinnung darstellen, die nach Erkenntnissen des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) eine signifikant niedrigere CO2-Intensität aufweist als Energieerzeugungsformen, die auf Basis der Verbrennung fossiler Rohstoffe elektrische Energie gewinnen. Die diesem Finanzprodukt zu Grunde liegenden Investitionen tragen somit zu einer Reduzierung der CO2-Intensität des Energiesektors bei.

In Bezug auf den Nachhaltigkeitsindikator „Ausbau von Produktionsflächen“ wird die Gesamtmenge der aus erneuerbaren Energiequellen (insb. Photovoltaik) erzeugten elektrischen Energie eines Kalenderjahres ermittelt, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts steht.

Die beworbenen ökologischen Merkmale des Finanzprodukts werden erreicht durch Investitionen in die Entwicklung von Projekten im Bereich der Photovoltaik. Unter Projektentwicklung sind sämtliche Aktivitäten zu verstehen, die notwendig sind, um ein Projekt von der „grünen Wiese“ an bis zum baureifen Projekt zu entwickeln. Im Einzelnen kann es sich hier um Folgendes handeln: Flächensuche, Auswahl geeigneter Flächen, Machbarkeitsanalysen, Bodenanalysen, Abschluss von Grundstückskauf- oder Grundstückspachtoptionen, Abschluss von Kauf- oder Pachtverträgen, Erlangung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen wie bspw. Baugenehmigung, Einholung sämtlicher technischer Genehmigungen, Abschluss von Stromabnahmeverträgen, Sicherung von Einspeisevergütungen, Sicherung der Netzkapazität, Abschluss von Verträgen über Netzanschluss, Erlangung von Fremdfinanzierungen etc. Die Projektentwicklung ist dann abgeschlossen, wenn ex ante alle rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen bestehen, um eine Photovoltaikanlage zu errichten. Dann können die fertigen Projektrechte veräußert werden.

Die zur Messung der beworbenen ökologischen Merkmale verwendeten Nachhaltigkeitsindikatoren können einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG unterliegen. Darüber hinaus erhält die HEP Kapitalverwaltung AG weitere Daten, die bei der Ermittlung der Investitionsziele verwendet werden, aus dem Ankaufs- und Erstbewertungsprozess der Investitionsgüter.

Die Angaben gem. Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 finden Sie an dieser Stelle erstmalig ab dem 30. Juni 2023 und darauffolgend immer zum genannten Stichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr.

2022 – HEP – Solar PE VII

HEP - Solar Global 1

Angaben der nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu erteilenden Informationen zu Finanzprodukten, die ökologische und/oder soziale Merkmale bewerben

Finanzprodukt: HEP – Solar Global I GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend: Global I)

Das Finanzprodukt bewirbt die folgenden ökologischen Merkmale, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts stehen:

  • „Aktiver Beitrag zur Einsparung von CO2-Emissionen“
  • „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“

In Bezug auf den Nachhaltigkeitsindikator „Aktiver Beitrag zur CO2-Einsparung“ wird erklärt, dass das Finanzprodukt und die mit ihm verbundenen Investitionen zum Aufbau von Energieerzeugungskapazität eine Form der Energiegewinnung darstellen, die nach Erkenntnissen des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) eine signifikant niedrigere CO2-Intensität aufweist als Energieerzeugungsformen, die auf Basis der Verbrennung fossiler Rohstoffe elektrische Energie gewinnen. Die diesem Finanzprodukt zu Grunde liegenden Investitionen tragen somit zu einer Reduzierung der CO2-Intensität des Energiesektors bei.

In Bezug auf den Nachhaltigkeitsindikator „Ausbau von Produktionsflächen“ wird die Gesamtmenge der aus erneuerbaren Energiequellen (insb. Photovoltaik) erzeugten elektrischen Energie eines Kalenderjahres ermittelt, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts steht.

Die beworbenen ökologischen Merkmale des Finanzprodukts werden erreicht, in dem der Global I in Beteiligungen an Gesellschaften investiert, die unmittelbar oder mittelbar in Projektentwicklungen und/oder den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen investieren. Der Spezial-AIF beschränkt sich darauf, in „Late Stage“-Projektentwicklungen zu investieren. Der Begriff „Late Stage“ ist vorliegend dahingehend zu verstehen, dass in solche Projektentwicklungen investiert wird, bei denen zwar noch kein Baubeginn stattfand, die jedoch bereits eine fortgeschrittene Projektentwicklungstiefe erreicht haben. Diese Projektentwicklungen werden vom Spezial-AIF bis zur Baureife entwickelt. Ein Erwerb von noch kaum entwickelten Projekten ist nicht vorgesehen

Die zur Messung der beworbenen ökologischen Merkmale verwendeten Nachhaltigkeitsindikatoren können einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG unterliegen. Darüber hinaus erhält die HEP Kapitalverwaltung AG weitere Daten, die bei der Ermittlung der Investitionsziele verwendet werden, aus dem Ankaufs- und Erstbewertungsprozess der Investitionsgüter.

Die Angaben gem. Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 finden Sie an dieser Stelle erstmalig ab dem 30. Juni 2023 und darauffolgend immer zum genannten Stichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr.

2022 – HEP – Solar Global 1

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