HEP Kapitalverwaltung AG

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

Solarfonds für Umwelt mit Rendite

Legen Sie mit hep solar an, legen Sie in Verantwortung an. Sie investieren in mehr Solarenergie für weniger 
CO2 – eine der drängendsten gesellschaftlichen Herausforderungen überhaupt. Denn Photovoltaik ist die derzeit wirtschaftlichste Technologie zur Energieerzeugung. Das lohnt sich für Sie und für die Umwelt.

Prinzipien für verant­wortliches Investieren

Wir sind eines globalen Netzwerks aus über 3.000 Investoren, die sich nachhaltige Prinzipen verpflichtet haben und damit ESG-Kriterien offiziell in ihre Investitions­entscheidungen integrieren.

Forum nachhaltige Geldanlagen

Die HEP Kapitalverwaltung ist Mitglied des wichtigsten Fachverbands im deutschsprachigen Raum für mehr Nachhaltigkeit in der Finanzwirtschaft.

Rechtliche Grundlagen

Die HEP Kapitalverwaltung AG (auch „HEP-KVG“) ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft („AIF-KVG“) und erhielt am 24. Januar 2018 gemäß § 20 / § 22 Kapitalanlagegesetzbuch („KAGB“) die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als externe Kapitalanlagegesellschaft. § 37 KAGB verpflichtet Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Festlegung und Anwendung eines Vergütungssystems. Die Anforderungen an dieses werden durch Artikel 13 und Anhang II der Richtlinie RL 2011/61/EU und den Leitlinien der European Securities and Markets Authority („ESMA “) für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AIFMD vom 03.07.2013 („ESMA-Leitlinie“) näher bestimmt.

Ziel und Maßstäbe

Die Vergütungspolitik der HEP-KVG ist gemäß diesen Anforderungen darauf ausgerichtet, falsche Anreize insbesondere für Mitarbeiter, die über die Eingehung von Risiken (inkl. Nachhaltigkeitsrisiken) entscheiden, zu vermeiden. Die Vergütungspolitik der HEP-KVG soll ein solides und wirksames Risikomanagement begünstigen, nicht zur Übernahme von unangemessenen Risiken ermutigen und Interessenkonflikten vorbeugen (Nr. 1a und b, Anhang II der Richtlinie RL 2011/61/EU). Hierzu hat die HEP-KVG eine Vergütungsrichtlinie implementiert, deren Inhalt auszugsweise in diesem Dokument wiedergegeben wird.

Geltungsbereich

Die Vergütungspolitik gilt für alle Mitarbeiter der HEP-KVG. Die HEP-KVG stellt mittels Auslagerungsvertrag oder Richtlinien sicher, dass auch die Auslagerungsunternehmen, welche Dienstleistungen für die HEP-KVG erbringen, die Richtlinien und Vorgaben der HEP-KVG sowie die rechtlichen Bestimmungen einhalten. Alternativ wird die Vergütungspraxis des Auslagerungsunternehmens daraufhin überprüft, dass keine unangemessenen Anreizsysteme zur Übernahme von Risiken gegeben sind.

Die Anforderungen an die Vergütungspolitik gelten auch für Mitarbeiter von Auslagerungsunternehmen, deren Tätigkeit einen erheblichen Einfluss auf das Risikoprofil der von der HEP-KVG verwalteten Alternative Investmentfonds („AIF“) haben.

Männliche Funktions- und Stellenbezeichnungen in diesem Dokument sind geschlechtsunabhängig zu verstehen.

Erfasste Mitarbeiter

Unter erfasste Mitarbeiter fallen Mitarbeiter der HEP-KVG, die wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der HEP-KVG oder auf die von ihr verwalteten AIF haben und zu einer der nachfolgend beschriebenen Kategorien gehören:

  • Geschäftsleitung, sowie an der Geschäftsführung beteiligte und nicht beteiligte Mitglieder des Leitungsorgans der HEP-KVG;
  • Risikoträger und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen;
  • Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der HEP-KVG oder von ihnen verwalteter AIF auswirkt;
  • Sonstige Risikoträger, wie Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit individuell oder kollektiv als Mitglieder einer Gruppe (z. B. einer Einheit oder Teil einer Abteilung) sich wesentlich auf das Risikoprofil der HEP-KVG oder eines von dieser verwalteten AIF auswirkt, einschließlich Personen, die in der Lage sind, Verträge/Positionen abzuschließen und Entscheidungen zu treffen, die sich wesentlich auf die Risikopositionen der HEP-KVG oder eines von dieser verwalteten AIF auswirken.

Die Geschäftsleitung der HEP-KVG prüft im Einzelfall, welche Unternehmensbereiche und welche Mitarbeiter der HEP-KVG abgesehen vom Vorstand von der Vergütungspolitik erfasst sind und hält diese schriftlich fest. Die entsprechende Liste wird anlassbezogen, mindestens jedoch einmal pro Jahr, überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Allgemein
Die Anforderungen an das Vergütungssystem und insbesondere an den Auszahlungsprozess der variablen Vergütung unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz können bei der Gestaltung der variablen Vergütung innerhalb einer AIF-KVG besondere Kriterien im Hinblick auf die identifizierten Mitarbeiter berücksichtigt werden. Zu diesen besonderen Kriterien gehören die Größe, die interne Organisation sowie die Art, der Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte. Dies ermöglicht Flexibilität bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems und insbesondere der variablen Vergütung.

Nichtanwendung einzelner Anforderungen an den Auszahlungsprozess

Nach der Vergütungspolitik der HEP-KVG werden daher unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einige der Anforderungen an das Vergütungssystem nicht angewendet. Die Angemessenheit dieses Verzichts wird nachfolgend dargelegt.

Kriterien der HEP-KVG

Die HEP-KVG wendet das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Übereinstimmung mit den ESMA-Leitlinien, Nr. 23 ff, an. Die HEP-KVG wendet insbesondere die Vergütungsprinzipien und Standards in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien gemäß Nr. 29 der ESMA-Leitlinien an:

  • Nicht komplexe interne Organisation der HEP-KVG und der von ihr verwalteten AIF
  • Die von der HEP-KVG verwalteten AIF investieren in unterschiedlichen Stadien im Bereich der erneuerbaren Energien (Photovoltaik), um eine angemessene Rendite der Investoren im Hinblick auf das von ihnen eingegangene Risiko sicherzustellen. Die Geschäftstätigkeiten sind weitgehend standardisiert und durch einen geringen Komplexitätsgrad gekennzeichnet.
  • Gegebenenfalls wird der Umfang der Erlaubnis um Immobilien erweitert, da zunehmend ein Verkauf der Ländereien durch die Eigentümer angestrebt wird. Auch hier wird ein geringer Komplexitätsgrad erwartet. Die HEP KVG erbringt die Portfolioverwaltung sowie das Risikomanagement und keine Nebentätigkeiten, die komplexer Organisationabläufe bedürfen.
  • Es besteht keine komplexe Investmentverwaltung mit einer systemischen Bedeutung für die HEP-KVG und die von ihr verwalteten AIF, wie sie etwa in ausgewählten Bereichen des Wertpapierhandels und der Wertpapieranlagen vorzufinden sind.
  • Die Risikoprofile der Publikumsfonds stehen von Beginn fest, eine Investitionsentscheidung, einmal gefällt, wird in der Regel beibehalten.
  • Der Geschäftsumfang soll auch in untergeordnetem Maße als Investment Advisor für andere AIFM ausgeweitet werden, da ein sehr tiefes Verständnis der Wertschöpfungskette Photovoltaik vorhanden ist. Das inhaltliche Risiko soll, nach aktuellem Stand, dem Risikoprofil des eigenen verwalteten Investmentvermögen entsprechen.
  • Daneben ist geplant, im institutionellen Bereich das Mandategeschäft (separate Accounts) aufzubauen. Auch hier soll entlang des Risikoprofil der bereits verwalteten Investmentvermögen agiert werden.

Vergütungspolitik

Allgemein
Alle Mitarbeiter (erfasste und nicht erfasste) der HEP-KVG erhalten marktgerechte Fixgehälter und unter bestimmten Umständen zusätzliche feste Sonderzahlungen, die einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen sowie – soweit eine solche gewährt wird – eine leistungsbezogene variable Vergütung. Die Fixgehälter und die variable Vergütung – soweit eine solche gewährt wird – der erfassten Mitarbeiter stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander und der Anteil des Fixgehaltes an der Gesamtvergütung ist ausreichend hoch, so dass auch ganz auf die Zahlung der variablen Vergütung verzichtet werden kann. Die Vergütungspolitik der HEP-KVG wird regelmäßig dahingehend überprüft, ob Vergütungen im Einklang mit einem wirksamen Risikomanagement, der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und Interessen der HEP-KVG und der von ihr verwalteten AIF und der Anleger der AIF stehen. Vergütungsregelungen dürfen keine Interessenskonflikte begünstigen.

Variable Vergütung

Variable Vergütungen sind zusätzliche Zahlungen oder Leistungen, die auf der Grundlage von Leistungskriterien oder in bestimmten Fällen von anderen vertraglichen Kriterien bestimmt werden.

Regelungen zur Festlegung des Anspruchs und der Höhe von variablen Vergütungen

Die Höhe der variablen Vergütung richtet sich grundsätzlich nach einer individuellen Leistungsbeurteilung, wobei die individuelle Leistung des Mitarbeiters und seiner Fachabteilung beziehungsweise des betreffenden AIF sowie das Gesamtergebnis der HEP-KVG zu berücksichtigen sind. Eine garantierte variable Vergütung wird nur in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Neueinstellung eines Mitarbeiters gezahlt und ist auf das erste Beschäftigungsjahr beschränkt. Die Leistungsbeurteilung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

  • Der Beurteilungszeitraum betrifft mindestens das relevante Geschäftsjahr
  • Die Beurteilung der individuellen Leistung muss finanzielle und nicht finanzielle Kriterien berücksichtigen
  • Die Beurteilung von Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen erfolgt unabhängig von den Leistungen der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche.
  • Die Beurteilung soll jährlich durch den Vorgesetzten im Rahmen des individuellen Zielvereinbarungsgesprächs erfolgen und schriftlich im Zielvereinbarungsbogen festgehalten werden.

Regelungen zur Auszahlung variabler Vergütungen

Die HEP-KVG geht aufgrund ihrer geringen Größe, der Nicht-Komplexität ihrer Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte, insbesondere aufgrund der Illiquidität der Vermögensgegenstände, von einem sehr geringen Risiko aus, dass durch die Gewährung variabler Vergütungsanteile, Anreize für Entscheidungen, die sich nachteilig auf die Interessen der einzelnen AIF und deren Anleger auswirken können, geschaffen werden. Für die Auszahlung der variablen Vergütung gelten daher folgende Grundsätze:

  • Variable Vergütungen der erfassten Mitarbeiter werden in Höhe von 40% zurückgestellt. Der nicht zurückgestellte Anteil der variablen Vergütung kann als Abschlag mit Ende des Beurteilungszeitraums ausgezahlt werden. Der zurückgestellte Anteil wird in gleichen Teilen über einen Zurückbehaltungszeitraum von vier Jahren ausgezahlt, wobei der erste Anteil nicht vor Ablauf eines Jahres nach Ende des Beurteilungszeitraums ausgezahlt wird.
  • Die erfassten Mitarbeiter haben während des Zurückstellungszeitraumes keinen Anspruch auf den zurückgestellten Teil der variablen Vergütung, sondern einen Anspruch auf ordnungsgemäße Berechnung des jeweils auszuzahlenden Anteils.
  • Der Anspruch auf die variable Vergütung der erfassten Mitarbeiter aus vorangegangen Geschäftsjahren kann unter den folgenden Bedingungen verfallen:
    • Beweise für Fehlverhalten oder schwerwiegende Fehler des erfassten Mitarbeiters (z. B. Bruch des etwaigen Verhaltenskodex oder sonstiger interner Vorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit Risiken),
    • wenn einer oder mehrere AIF und/oder die HEP-KVG und/oder der Geschäftsbereich eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Situation erlitten hat,
    • wenn einer oder mehrere AIF und/oder die HEP-KVG und/oder der Geschäftsbereich des erfassten Mitarbeiters ein wesentliches Versagen des Risikomanagements zu verzeichnen hat.
  • Die HEP-KVG prüft daher während des Zurückstellungszeitraumes und an dessen Ende jeweils vor Auszahlung eines Anteils der zurückgestellten variablen Vergütung den Eintritt dieser Bedingungen und passt die variable Vergütung einschließlich des nicht zurückgestellten Teils gegebenenfalls bis auf „Null“ an (Ex-Post-Risikoanpassung). Die Anpassung ist durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen umzusetzen.
  • Bei einem Auszahlungsbetrag von weniger als 50.0000 EUR geht die HEP KVG von keinem unangemessenen Anreiz für das Risikoprofil aus. Bei Auszahlbeträgen unterhalb dieser Freigrenze erfolgt daher eine direkte Auszahlung.
  • Aufgrund der geringen Größe, der Nicht-Komplexität ihrer Organisation und der Art, des geringen Umfangs und der geringen Komplexität der Geschäfte der HEP-KVG, wendet die HEP-KVG die folgenden Anforderungen an den Auszahlungsprozess in Übereinstimmung mit Ziffern 26 bis 28 der ESMA-Leitlinien nicht an:
    • Die Gewährung variabler Vergütungen in Form von Instrumenten,
    • die Festsetzung einer Sperrfrist.
  • Die HEP-KVG wird den Zuteilungsprozess einer variablen Vergütung dokumentieren und diese Dokumente archivieren.
  • Erfasste Mitarbeiter dürfen keine Versicherungen abschließen, die sie gegen den finanziellen Verlust aus Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen absichern.
  • Mandatsbezüge aus Mandaten im Einflussbereich der HEP-KVG werden auf die variable Vergütung angerechnet.

Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung eines Vertrages

Vereinbarungen über Zahlungen, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrages stehen, zielen auf die bis zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen ab und sind so gestaltet, dass Versagen nicht belohnt wird.

Altersversorgungsregelungen

  • HEP-KVG gewährt marktübliche Altersversorgungsleistungen.
  • Werden freiwillige Altersversorgungsleistungen als Teil der variablen Vergütung gewährt, unterliegen sie vor Auszahlung einer Leistungsbewertung und einer Ex-post Risikoanpassung nach den Regelungen zur Auszahlung variabler Vergütungen.

Vergütungsausschuss

Die ESMA-Leitlinien erlauben aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips den Verzicht auf einen Vergütungsausschuss. Von dieser Möglichkeit macht die HEP-KVG Gebrauch. Die Notwendigkeit zur Einrichtung eines Vergütungsausschusses wird im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Vergütungsrichtlinie anhand der in den Leitlinien festgehaltenen Schwellenwerten und anderen Faktoren wie interne Organisation, Art und Umfang sowie Komplexität des Geschäfts der HEP-KVG überprüft und von der Geschäftsleitung beurteilt.

Festlegung und Einhaltung der Vergütungspolitik

Die Vergütungsrichtlinie wird durch den Aufsichtsrat der HEP-KVG für den Vorstand der HEP-KVG und durch den Vorstand der HEP-KVG für die sonstigen erfassten Mitarbeiter durch Genehmigung / Verabschiedung dieser Vergütungsrichtlinie festgelegt.

Der Aufsichtsrat überprüft jährlich die Angemessenheit der Vergütungsrichtlinie anhand der in den Strategien niedergeschriebenen Ziele der HEP-KVG und dokumentiert dies schriftlich im Protokoll der Aufsichtsratssitzung.

Mindestens einmal jährlich wird überprüft (Compliance), ob die in der Vergütungsrichtlinie definierte Vergütungspolitik umgesetzt wurde. Die Ergebnisse der Überprüfung werden in einem Compliance-Bericht festgehalten.

Die Einbeziehung von Risiken in Anlageentscheidungen wird von der HEP Kapitalverwaltung AG mittels der Vorgaben der Risikomanagementstrategie und auf der Grundlage eines Risikokataloges sichergestellt. Der Risikokatalog berücksichtigt, wie von der BaFin empfohlen implizit auch Nachhaltigkeitsrisiken. Die Nachhaltigkeitsrisiken werden grundsätzlich unterteilt in physische Risiken (Risiken im Zusammenhang mit veränderten Klimabedingungen) und transitorische Risiken (Risiken, die sich aus der Umstellung auf eine nachhaltigkeitsorientierte Wirtschaftsweise ergeben können). Für jedes identifizierte Risiko wird die erwartete Schadenshöhe definiert, der eine bestimmte Wahrscheinlichkeit zugeordnet wird. Diese wird dann einem Schwellenwert gegenübergestellt. Auf der Grundlage eines Ampelsystems wird anschließend überprüft, ob die Schadenshöhe unter (grün), an (gelb) oder über (rot) dem Schwellenwert liegt. Aus der Aggregation der Einzelwerte ergibt sich dann der Gesamtwert, der dem Risikobudget anschließend gegenübergestellt wird. Um besonders soziale Nachhaltigkeitsrisiken in die Anlageentscheidung einzubeziehen, sind darüber hinaus solche Geschäfte unzulässig, die zwar am Ort der jeweiligen Photovoltaikanlage (Zielland) zulässig sein mögen, aber in Deutschland als unzulässig oder widerrechtlich bewertet würden (Gewährleistung guter Governance), sowie solche Geschäfte, die gegen den Code of Conduct der hep-Gesellschaften, gegen Compliance-Anforderungen oder ethische Grundsätze verstoßen, sowie solche Geschäfte, die zu unverhältnismäßigen negativen Umweltauswirkungen (Environmental) führen. Unzulässig ist außerdem das Eingehen von Risiken unter Umgehung des Vier-Augen-Prinzips und solcher Risiken, die nicht mit dem Geschäftsmodell der Gesellschaft vereinbar sind (Governance). Damit wird den ESG-Kriterien im Rahmen des Nachhaltigkeitsmanagements Rechnung getragen.

Die Stromgewinnung aus der Kraft der Sonne bietet aus Umwelt- und Klimasicht viele Vorteile. Durch Investitionen in Solarparks leistet die HEP Kapitalverwaltung AG einen Beitrag zur weltweiten Energiewende. Ihre Investitionsentscheidungen haben somit grundsätzlich eine positive Nachhaltigkeitsauswirkung. Trotz dieser Vorteile können sich Geschäftstätigkeiten, insbesondere die Landaufbereitung, die Errichtung von Solarparks, die Herstellung der hierfür nötigen Komponenten und die Lieferung dieser, negativ auf Umwelt und Klima auswirken. Die HEP Kapitalverwaltung AG berücksichtigt die nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ihrer Investitionsentscheidung.

Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

PAI-Statement – 2023

PAI-Statement – 2022

HEP - Solar Green Energy Impact Fund 1

Angaben der nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu erteilenden Informationen zu Finanzprodukten, die nachhaltige Investitionen verfolgen

Finanzprodukt: HEP – Solar Green Energy Impact Fund 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend: HEP – Impact Fund 1) 

Stand der Information: 21.12.2023

a) Zusammenfassung 

a.1) Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels

Der HEP – Impact Fund 1 berücksichtigt bei seinen Investitionsentscheidungen die wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren durch Ermittlung und Überwachung der Indikatoren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2188. Die Investitionstätigkeit des HEP – Impact Fund 1 steht hinsichtlich des Mindestanteils ökologisch nachhaltiger Investitionen im Einklang mit den Anforderungen zum Mindestschutz gem. Art. 18 der Verordnung (EU) 2020/852 (nachfolgend „Taxonomie-VO“). Darüber hinaus schließt der HEP – Impact Fund 1 in seinen Anlagebedingungen insbesondere Investitionen in Geschäftsmodelle aus, die im Zusammenhang mit der Gewinnung fossiler Energieträger stehen.

a.2) Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts

Das Investitionsziel des HEP – Impact Fund 1 besteht im Aufbau von Produktionskapazitäten regenerativer Energie. Zusätzlich wird mit den Investitionen des Finanzprodukts eine Reduzierung der CO2-Emissionen aus Energieerzeugung angestrebt. Die Investitionstätigkeit verfolgt damit das in der Taxonomie-VO definierte Umweltziel „Klimaschutz“.

a.3) Anlagestrategie

Die Anlagestrategie des HEP – Impact Fund 1 besteht in einer (mittelbaren) Beteiligung an Photovoltaikanlagen bzw. Projektrechten an Photovoltaikanlagen. Zielmärkte sind USA, Kanada, Japan und Europa. Zu diesem Zweck wird der HEP – Impact Fund 1 Anteile an den Spezial-AIF bzw. Objektgesellschaften halten. Voraussetzung ist, dass die Unternehmensgegenstände der Fonds bzw. Objektgesellschaften den Erwerb, das Halten, das Verwalten sowie das spätere Veräußern von Photovoltaikanlagen direkt oder indirekt über Objektgesellschaften, umfassen.

1.4) Aufteilung der Investitionen

Der HEP – Impact Fund 1 investiert mindestens 75 Prozent seines Kommanditkapitals in Unternehmen, die zum Umweltziel „Klimaschutz“ der Taxonomie-VO beitragen. Bei den obigen Investitionen handelt es sich um den verbleibenden Teil des Kapitals des HEP – Impact Fund 1, der nicht zur Verfolgung nachhaltiger Investitionsziele investiert wird. Dieser Anteil am Kapital beträgt höchstens 25 %. Der HEP – Impact Fund 1 investiert nicht in ermöglichende Tätigkeiten im Sinne des Art. 10 Abs. 2 bzw. Art. 16 der Taxonomie-VO.

1.5) Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels

Die zur Messung des nachhaltigen Investitionsziels verwendeten Nachhaltigkeitsindikatoren unterliegen einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG. 

1.6) Methoden

Zur Erfassung der Emissionsintensität (CO2/MWh) unterhält die HEP Kapitalverwaltung AG ein System zur Bilanzierung von Bruttoemissionen in den Dimensionen Scope 1 – 3 gem. Greenhouse Gas Protocoll („GHG“). Umfasst sind hierbei lieferkettenbezogene Emissionen im Zusammenhang mit der Erstellung und Verwertung der Komponenten der Investitionsgüter sowie Emissionen im laufenden Betrieb. Vermiedene Emissionen werden nicht saldiert.

1.7) Datenquellen und -verarbeitung

Emissionen entlang der Wertschöpfungskette der Investitionsgüter werden anhand von stofflichen Mengendaten der in den Komponenten verbauten Rohstoffe ermittelt („Scope-3- Emissionen“). Die so gewonnenen Mengen eingekaufter Rohstoffe werden mit entsprechenden Emissionsfaktoren lizensierter Datenanbieter gewichtet und aggregiert und ins Verhältnis zum Energieertrag gesetzt. Weitere Daten, die die Ermittlung der Investitionsziele gewährleisten, erhält die HEP Kapitalverwaltung AG aus dem Ankaufs- und Erstbewertungsprozess der Investitionsgüter.

1.8)  Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten

Zur Ermittlung der Emissionen der Investitionsgüter greift die HEP Kapitalverwaltung AG auf Schätz- oder Durchschnittswerte zurück, wenn immer produzentenbezogene Emissionsfaktoren nicht verfügbar sind. Hierbei handelt es sich um ein marktübliches Verfahren zur Ermittlung von lieferkettenbezogenen Emissionen.

1.9) Sorgfaltspflicht

Im Vorfeld und während der Laufzeit einer jeden Investitionsentscheidung stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die Investitionsgüter den ökonomischen Anforderungen an Risiko und Ertrag entsprechen. Weiterhin stellt sie darüber hinaus sicher, dass hinsichtlich ökologischer und sozialer Mindestschutzkriterien im Sinne des Art. 18 der Taxonomie-VO keine Einwände gegen eine Investition bestehen.

1.10) Mitwirkungspolitik

Eine eigenständige Mitwirkungspolitik ist nicht Bestandteil des nachhaltigen Investitionsziels des HEP – Impact Fund 1.

1.11) Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels

Für die Assetklasse „Infrastruktur – Energieerzeugung Photovoltaik“ existieren noch keine Benchmarkszenarien, die eine hinreichend genaue Verfolgung der Zielsetzungen von EU Climate Transition oder EU Paris-aligned Benchmarks erlauben. Mittels Transitionsszenarien der International Energy Agency und der Erfassung spezifischer Emissionen der Investitionsgüter wird die Übereinstimmung der Investitionstätigkeit mit den Pariser Klimazielen überwacht. Daher liegen bei der Konzeption weder die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1011 noch der Verordnung (EU) 2020/1818 zu Grunde.

 

b) Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels 

Der HEP – Impact Fund 1 berücksichtigt bei seinen Investitionsentscheidungen die wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren durch Ermittlung und Überwachung der in Tabelle 1 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2188 genannten sowie einzelne der in Tabelle 2 und 3 derselben Verordnung genannten Indikatoren. Insbesondere berücksichtigt er damit die folgenden, wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Zusammenhang mit seiner Investitionstätigkeit: 

  • Treibhausgasemissionen, 
  • Biodiversität, 
  • Wasser, 
  • Abfall, 
  • Soziale und Arbeitnehmerbelange,
  • Investitionen in Unternehmen ohne Initiativen zur Verringerung von CO2-Emissionen, und  
  • Fehlende Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung 

Die Investitionstätigkeit des HEP – Impact Fund 1 steht hinsichtlich des Mindestanteils ökologisch nachhaltiger Investitionen im Einklang mit den Anforderungen zum Mindestschutz gem. Art. 18 der Verordnung (EU) 2020/852 (nachfolgend „Taxonomie-VO“). Insbesondere umfasst dies: 

  • die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen,  
  • die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind und  
  • die Internationale Charta der Menschenrechte.  

Darüber hinaus schließt der HEP – Impact Fund 1 in seinen Anlagebedingungen insbesondere Investitionen in Geschäftsmodelle aus, welche auf dem Einsatz von fossilen Brennstoffen, der Förderung von Kohle und Erdöl sowie dem Anbau, der Exploration oder Dienstleistungen für Ölsand und Ölschiefer beruhen. 

 

c) Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts 

Das Investitionsziel des HEP – Impact Fund 1 besteht im Aufbau von Produktionskapazitäten regenerativer Energie. Zusätzlich wird mit den Investitionen des Finanzprodukts eine Reduzierung der CO2-Emissionen aus Energieerzeugung angestrebt. Die Investitionstätigkeit verfolgt damit das in der Taxonomie-VO definierte Umweltziel „Klimaschutz“. 

 

d) Anlagestrategie 

Die Anlagestrategie des HEP – Impact Fund 1 besteht in einer (mittelbaren) Beteiligung an Photovoltaikanlagen bzw. Projektrechten an Photovoltaikanlagen. Zielmärkte sind USA, Kanada, Japan und Europa. Zu diesem Zweck wird der HEP – Impact Fund 1 Anteile an den Zielfonds bzw. Objektgesellschaften halten. Der HEP – Impact Fund 1 investiert in Spezial-AIF mit Sitz in Deutschland oder einem anderen Land der Europäischen Union oder Objektgesellschaften. Voraussetzung ist, dass die Unternehmensgegenstände der Fonds bzw. Objektgesellschaften den Erwerb, das Halten, das Verwalten sowie das spätere Veräußern von Photovoltaikanlagen direkt oder indirekt über Objektgesellschaften, umfassen. Es wird in Photovoltaikanlagen investiert, die die folgenden Anforderungen erfüllen: 

  • alle benötigten Genehmigungen zum Betrieb der Photovoltaikanlagen können kurzfristig und hinreichend sicher erlangt werden; 
  • die Photovoltaikanlagen erreichen, gegebenenfalls auf Portfolio-Ebene, die Renditeziele des HEP – Impact Fund 1; 
  • die Mindestgröße einer Photovoltaikanlage beträgt 0,2 Megawatt peak (MWp). 

Vor jeder Investition werden die Unternehmen, in die investiert wird, anhand der Good-Governance-Policy der HEP Kapitalverwaltung AG bewertet. Diese Bewertung umfasst die Bereiche „Solide Management- und Organisationsstrukturen“, „Beziehung zu Arbeitnehmern“, „Vergütung der Mitarbeiter“ sowie „Einhaltung der Steuervorschriften“. 

 

e) Aufteilung der Investitionen 

Der HEP – Impact Fund 1 investiert mindestens 75 Prozent seines Kommanditkapitals in Unternehmen, die ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Taxonomie-VO verfolgen und damit zum Umweltziel „Klimaschutz“ beitragen. Bei den Investitionen unter #2-Nicht nachhaltige Investitionen handelt es sich um den verbleibenden Teil des Kapitals des HEP – Impact Fund 1, der nicht zur Verfolgung nachhaltiger Investitionsziele investiert wird. Dieser Anteil am Kapital beträgt höchstens 25 %. In aller Regel handelt es sich hierbei um Bankguthaben im Sinne von § 195 des Kapitalanlagegesetzbuches, also bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehaltene Liquiditätsreserven, die zur Deckung laufender Ausgaben im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit stehen. Ein ökologischer oder sozialer Mindestschutz besteht im Hinblick auf diese Bankguthaben nicht.  

Der HEP – Impact Fund 1 investiert nicht in ermöglichende Tätigkeiten im Sinne des Art. 10 Abs. 2 bzw. Art. 16 der Taxonomie-VO. 

 

f) Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels 

Die zur Messung des nachhaltigen Investitionsziels verwendeten Nachhaltigkeitsindikatoren unterliegen einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG. In Bezug auf das Investitionsziel „Aufbau Produktionskapazitäten erneuerbarer Energie“ handelt es sich hierbei um die während eines Jahres finanzierten Produktionskapazitäten in MWp. In Bezug auf das Investitionsziel „Reduzierung der Treibhausgasemissionen“ handelt es sich hierbei um die Intensität der treibhausgasäquivalenten Emissionen je Megawattstunde (CO2/MWh) erzeugter Energie. 

 

g) Methoden 

Zur Erfassung der Emissionsintensität (CO2/MWh) unterhält die HEP Kapitalverwaltung AG ein System zur Bilanzierung von Bruttoemissionen in den Dimensionen Scope 1 – 3 gem. Greenhouse Gas Protocoll („GHG“). Umfasst sind hierbei lieferkettenbezogene Emissionen im Zusammenhang mit der Erstellung der Komponenten der Investitionsgüter, Emissionen im laufenden Betrieb sowie Emissionen, die zum Ende der Lebensdauer aus der Verwertung und dem Recycling der Komponenten entstehen („Bruttoemissionen“).  

Grundsätzlich trägt der Aufbau von Produktionskapazitäten erneuerbarer Energie durch Photovoltaik zur Vermeidung von Emissionen bei, die bei der Energieproduktion mit fossilen Energieträgern entstanden wären. Im Einklang mit den Anforderungen des GHG werden diese vermiedenen Emissionen nicht mit den Bruttoemissionen saldiert. 

 

h) Datenquellen und -verarbeitung 

Um die treibhausgasäquivalenten Bruttoemissionen der Investitionsgüter ermitteln zu können, beauftragt die HEP Kapitalverwaltung AG spezialisierte Datenanbieter. Emissionen entlang der Wertschöpfungskette der Investitionsgüter werden anhand von stofflichen Mengendaten der in den Komponenten verbauten Rohstoffe ermittelt („Scope-3-Emissionen“). Die so gewonnenen Mengen eingekaufter Rohstoffe, die in Zusammenhang mit dem Bau der Investitionsgüter stehen, werden mit entsprechenden Emissionsfaktoren lizensierter Datenanbieter gewichtet und aggregiert. Die so gewonnenen Emissionen werden sodann ins Verhältnis zu der mit der Investitionstätigkeit stehenden Energieproduktion gesetzt. 

Weitere Daten, die die Ermittlung der Investitionsziele gewährleisten, erhält die HEP Kapitalverwaltung AG aus dem Ankaufs- und Erstbewertungsprozess der Investitionsgüter. 

 

i) Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten 

Bei der Ermittlung von Scope-3-Emissionen werden Daten zu den Emissionen globaler Lieferketten erhoben. Das Emissionsbilanzierungssystem der HEP Kapitalverwaltung AG erfasst dabei auf Ebene stofflicher Rohstoffe der eingekauften Komponenten Emissionen entlang dieser Wertschöpfungsketten. Die Verfügbarkeit und die Genauigkeit in Bezug auf Emissionsfaktoren eingekaufter Stoffe und Güter nimmt stetig zu. Die HEP Kapitalverwaltung AG greift auf Schätz- oder Durchschnittswerte zurück, wenn immer produzentenbezogene Emissionsfaktoren nicht verfügbar sind. Hierbei handelt es sich um ein marktübliches Verfahren zur Ermittlung von lieferkettenbezogenen Emissionen. 

 

j) Sorgfaltspflicht 

Im Vorfeld einer jeden Investitionsentscheidung stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die Investitionsgüter den ökonomischen Anforderungen an Risiko und Ertrag entsprechen und hinsichtlich ökologischer und sozialer Mindestschutzkriterien keine Einwände gegen eine Investition bestehen. Hinsichtlich der Berücksichtigung ökologischer und sozialer Mindestschutzkriterien sind insbesondere die Anforderungen des Art. 18 der Taxonomie-VO maßgeblich. Während der Investitionsdauer stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die in der Vorinvestitionsphase gemachten Vorgaben hinsichtlich der ökonomischen Ertragskraft und in Hinblick auf die Zielerreichung der nachhaltigen Investitionsziele fortlaufend überwacht werden.  

 

k) Mitwirkungspolitik 

Eine eigenständige Mitwirkungspolitik ist nicht Bestandteil des nachhaltigen Investitionsziels des HEP – Impact Fund 1.  

 

l) Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels 

Die Investitionen des HEP – Impact Fund 1 investieren in die Anlageklasse Infrastruktur. Bei dieser Anlageklasse handelt es sich um Investitionsgüter, die eine hohe Spezifität aufweisen. Dementsprechend existieren für diese Anlageklassen noch keine Benchmarkszenarien, die eine hinreichend genaue Verfolgung der Zielsetzungen von EU Climate Transition oder EU Paris-aligned Benchmarks erlauben. Die mit dem HEP – Impact Fund 1 verbundenen Bruttoemissionen sowie die Emissionsintensität je erzeugter Einheit elektrischer Energie werden mittels Transitionsszenarien auf ihre Übereinstimmung mit der Zielsetzung des Pariser Klimaabkommens hin überwacht. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Emissionsintensität der durch den HEP – Impact Fund 1 erzeugten Energie unterhalb des Wertes liegt, der seitens der International Energy Agency für eine Energiewirtschaft definiert wurde, die kompatibel mit den Pariser Klimazielen ist. 

Aufgrund der gemachten Ausführungen liegt bei der Konzeption des HEP – Impact Fund 1 kein Index nach Verordnung (EU) 2016/1011 zu Grunde. Bei der Datenerhebung erfüllt der HEP – Impact Fund 1 nicht die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission festgelegten methodischen Anforderungen. 

 

Angaben nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 

Die Angaben gem. Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 finden Sie an dieser Stelle erstmalig ab dem 30. Juni 2023 und darauffolgend immer zum genannten Stichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr des HEP – Impact Fund 1.  

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung SGEIF1

2023 – HEP – Solar Green Energy Impact Fund 1

2022 – HEP – Solar Green Energy Impact Fund 1

HEP Solar Club Deal 1

2023 – HEP – Solar Club Deal 1

2023 – HEP – Solar Club Deal 1

HEP - Solar USA 5

 

Das Dokument mit den nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen finden Sie in unserem passwortgeschützten Anlegerportal.

2023 – HEP – Solar USA 5

HEP - Solar Japan 4

 

Das Dokument mit den nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen finden Sie in unserem passwortgeschützten Anlegerportal.

2023 – HEP – Solar Japan 4

HEP - Solar Portfolio 2

Versionsnummer 1.1 – Aktualisierung der Informationen auf den Stand der technischen Regulierungsstandards der OffenlegungsVO.

Angaben der nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu erteilenden Informationen zu Finanzprodukten, die nachhaltige Investitionen verfolgen.

Finanzprodukt: HEP – Solar Portfolio 2 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend: Fonds) 

Stand der Information: 06.12.2023

a) Zusammenfassung

a.1) Kein nachhaltiges Investitionsziel

Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen im Sinne des Art. 2 Nr. 17 Verordnung (EU) 2019/2088 angestrebt.

a.2) Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts

Das Finanzprodukt bewirbt die folgenden ökologischen Merkmale, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts stehen

  • „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“
  • „Aktiver Beitrag zur Einsparung von CO2-Emissionen“

 

a.3) Anlagestrategie

Die beworbenen ökologischen Merkmale des Finanzprodukts werden erreicht, indem der HEP – Solar Portfolio 2 in Beteiligungen an Gesellschaften investiert, die unmittelbar oder mittelbar in Projektentwicklungen und/oder den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen investieren. Die Anforderungen zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung waren bei Auflage dieses Produkts nicht veröffentlicht. Daher werden die investierten Unternehmen nicht im Hinblick auf die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung bewertet

1.4) Aufteilung der Investitionen

1.5) Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels

Die zur Messung der beworbenen ökologischen Merkmale verwendeten
Nachhaltigkeitsindikatoren können einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG unterliegen.

1.6) Methoden

Das diesem Finanzprodukt zu Grunde liegende beworbene ökologische Merkmal wird regelmäßig überprüft. Das beworbene ökologische Merkmal gilt als erfüllt, wenn das investierte Unternehmen die prognostizierte Kapazität an Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik erreicht hat. Das ökologische Merkmal „Aktiver Beitrag zur CO2- Einsparung“ gilt als erfüllt, wenn die investierten Unternehmen zur Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie aus Photovoltaik beitragen.

1.7) Datenquellen und -verarbeitung

Die Daten zur Überwachung des beworbenen ökologischen Merkmals „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“ sowie „Aktiver Beitrag zur CO2-Einsparung“ erhält die HEP Kapitalverwaltung AG direkt von den investierten Unternehmen.

1.8)  Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten

In Bezug auf die Ermittlung und Überwachung der ökologischen Merkmale ergeben sich keine Unsicherheiten aus Schätzung oder Aggregation der ermittelten Daten.

1.9) Sorgfaltspflicht

Im Vorfeld einer jeden Investitionsentscheidung stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die Investitionsgüter den ökonomischen Anforderungen an Risiko und Ertrag entsprechen und während der Investitionsdauer die Zielerreichung der beworbenen ökologischen Merkmale fortlaufend überwacht wird.

1.10) Mitwirkungspolitik

Eine eigenständige Mitwirkungspolitik ist nicht Bestandteil der Investitionstätigkeit des HEP – Solar Portfolio 2.

1.11) Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels

Aufgrund der gemachten Ausführungen liegt bei der Konzeption des Fonds kein Index nach Verordnung (EU) 2016/1011 zu Grunde. Bei der Datenerhebung erfüllt der Fonds nicht die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission festgelegten methodischen Anforderungen.

 

b) Kein nachhaltiges Investitionsziel

Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt. Nachhaltige Investitionen sind solche Investitionen, die die Kriterien des Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 erfüllen.  

 

c) Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts

Das Finanzprodukt bewirbt die folgenden ökologischen Merkmale, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts stehen:

  • „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“
  • „Aktiver Beitrag zur Einsparung von CO2-Emissionen“

 

d) Anlagestrategie

Die beworbenen ökologischen Merkmale des Finanzprodukts werden erreicht, in dem der Fonds eine Anlagestrategie verfolgt, die aus einer (mittelbaren) Beteiligung an Photovoltaikanlagen bzw. Projektrechten an Photovoltaikanlagen besteht. Zu diesem Zweck wird der Fonds Anteile an den Zielfonds bzw. Objektgesellschaften halten. Der Fonds investiert in Spezial-AIF mit Sitz in Deutschland oder einem anderen Land der Europäischen Union oder Objektgesellschaften. Voraussetzung ist, dass die Unternehmensgegenstände der Fonds bzw. Objektgesellschaften den Erwerb, das Halten, das Verwalten sowie das spätere Veräußern von Photovoltaikanlagen direkt oder indirekt über Objektgesellschaften, umfassen. Es wird in Photovoltaikanlagen investiert, die die folgenden Anforderungen erfüllen: 

  • alle benötigten Genehmigungen zum Betrieb der Photovoltaikanlagen können kurzfristig und hinreichend sicher erlangt werden;
  • die Photovoltaikanlagen erreichen, gegebenenfalls auf Portfolio-Ebene, die Renditeziele des Fonds;
  • die Mindestgröße einer Photovoltaikanlage beträgt 0,2 Megawatt Peak (MWp).

 

Die Anforderungen zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung waren bei Auflage dieses Produkts nicht veröffentlicht. Daher werden die investierten Unternehmen nicht im Hinblick auf die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung in den Bereichen „Solide Management- und Organisationsstrukturen“, „Beziehung zu Arbeitnehmern“, „Vergütung der Mitarbeiter“ sowie „Einhaltung der Steuervorschriften“ bewertet.

 

e) Aufteilung der Investitionen

Unter der Kategorie #1B „Andere ökologische Merkmale“ sind insbesondere solche Investitionen zu verstehen, die zur Erreichung der beworbenen ökologischen Merkmale dieses Finanzprodukts beitragen. Es handelt sich hierbei nicht um nachhaltige Investitionen im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019 / 2088. Das beworbene ökologische Merkmal des Finanzprodukts wird erreicht, in dem der FONDS eine Anlagestrategie verfolgt, die aus einer (mittelbaren) Beteiligung an Photovoltaikanlagen bzw. Projektrechten an Photovoltaikanlagen besteht. Eine Unterscheidung zwischen direkten und sonstigen Arten von Risikopositionen gegenüber den Unternehmen, in die investiert wird, ist aufgrund der Investitionsstrategie nicht erforderlich.

Zur Bestimmung der Anlagestrategie und der Aufteilung der Investitionen wird kein Index nach Verordnung (EU) 2016/1011 zu Grunde gelegt.

 

f) Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale

Die zur Messung der beworbenen ökologischen Merkmale verwendeten Nachhaltigkeitsindikatoren können einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG unterliegen. Darüber hinaus erhält die HEP Kapitalverwaltung AG weitere Daten, die bei der Überwachung der beworbenen ökologischen Merkmale verwendet werden, aus dem Ankaufs- und Erstbewertungsprozess der Investitionsgüter.

 

g) Methoden

Das diesem Finanzprodukt zu Grunde liegende beworbene ökologische Merkmal wird im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Anlagegrenzprüfung auf dessen Fortschritt hin überprüft. Das beworbene ökologische Merkmal gilt als erfüllt, wenn Abweichungen in der Ausprägung im Vergleich zu vorhergehenden Beobachtungszeitpunkten mit hinreichender Sicherheit begründet werden können oder wenn das investierte Unternehmen die prognostizierte Kapazität an Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik erreicht hat.

In Bezug auf den Nachhaltigkeitsindikator „Aktiver Beitrag zur CO2-Einsparung“ wird erklärt, dass das Finanzprodukt und die mit ihm verbundenen Investitionen zum Aufbau von Energieerzeugungskapazität eine Form der Energiegewinnung darstellen, die nach Erkenntnissen des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) eine signifikant niedrigere CO2-Intensität aufweist als Energieerzeugungsformen, die auf Basis der Verbrennung fossiler Rohstoffe elektrische Energie gewinnen. Die diesem Finanzprodukt zu Grunde liegenden Investitionen tragen somit zu einer Reduzierung der CO2-Intensität des Energiesektors bei. Das ökologische Merkmal gilt als erfüllt, wenn die investierten Unternehmen zur Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie aus Photovoltaik beitragen.

 

h) Datenquellen und -verarbeitung

Die Daten zur Überwachung des beworbenen ökologischen Merkmals „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“ erhält die HEP Kapitalverwaltung AG direkt von den investierten Unternehmen. Diese werden in einem zentralen Datenmanagementsystem gesammelt und regelmäßig im Zuge einer Anlagegrenzprüfung auf Konsistenz und Fortschritt hin ausgewertet.

In Bezug „Aktiver Beitrag zur CO2-Einsparung“ werden für dieses Finanzprodukt laufende Daten über die erzeugte und eingespeiste Energiemenge in KWh ermittelt. Die HEP Kapitalverwaltung AG erhält diese Daten direkt von den investierten Unternehmen.

 

i) Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten

In Bezug auf die Ermittlung und Überwachung der ökologischen Merkmale ergeben sich keine Unsicherheiten aus Schätzung oder Aggregation der ermittelten Daten. Sämtliche Daten, die beworbenen ökologischen Merkmale betreffen, werden von den investierten Unternehmen zu festgelegten Stichtagen übermittelt und seitens der HEP Kapitalverwaltung AG ausgewertet.

 

j) Sorgfaltspflicht

Im Vorfeld einer jeden Investitionsentscheidung stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die Investitionsgüter den ökonomischen Anforderungen an Risiko und Ertrag entsprechen. Während der Investitionsdauer stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die in der Vorinvestitionsphase gemachten Vorgaben hinsichtlich der ökonomischen Ertragskraft und in Hinblick auf die Zielerreichung der beworbenen ökologischen Merkmale fortlaufend überwacht werden.

 

k) Mitwirkungspolitik

Eine eigenständige Mitwirkungspolitik ist nicht Bestandteil der Investitionstätigkeit des HEP – Solar Portfolio 2.

 

l) Bestimmter Referenzwert

Aufgrund der gemachten Ausführungen liegt bei der Konzeption des Fonds kein Index nach Verordnung (EU) 2016/1011 zu Grunde. Bei der Datenerhebung erfüllt der Fonds nicht die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission festgelegten methodischen Anforderungen.

 

Angaben nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088

Die Angaben gem. Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 finden Sie an dieser Stelle erstmalig ab dem 30. Juni 2023 und darauffolgend immer zum genannten Stichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr des Fonds.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung PF2

2023 – HEP – Solar Portfolio 2

2022 – HEP – Solar Portfolio 2

HEP - Solar Portfolio 1

Versionsnummer 1.1 – Aktualisierung der Informationen auf den Stand der technischen Regulierungsstandards der OffenlegungsVO.

Angaben der nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu erteilenden Informationen zu Finanzprodukten, die nachhaltige Investitionen verfolgen

Finanzprodukt: HEP – Solar Portfolio 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend: Fonds) 

Stand der Information: 06.12.2023

a) Zusammenfassung

(Übertrag aus dem Zusammenfassungsteil und separates PDF zum Herunterladen.)

b) Kein nachhaltiges Investitionsziel

Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt. Nachhaltige Investitionen sind solche Investitionen, die die Kriterien des Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 erfüllen.  

c) Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts

Das Finanzprodukt bewirbt die folgenden ökologischen Merkmale, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts stehen:

  • „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“

d) Anlagestrategie

Das beworbene ökologische Merkmal des Finanzprodukts wird erreicht, in dem der Fonds eine Anlagestrategie verfolgt, die aus einer (mittelbaren) Beteiligung an Photovoltaikanlagen bzw. Projektrechten an Photovoltaikanlagen besteht. Zu diesem Zweck wird der Fonds Anteile an den Zielfonds bzw. Objektgesellschaften halten. Der FONDS investiert in Spezial-AIF mit Sitz in Deutschland oder einem anderen Land der Europäischen Union oder Objektgesellschaften. Voraussetzung ist, dass die Unternehmensgegenstände der Fonds bzw. Objektgesellschaften den Erwerb, das Halten, das Verwalten sowie das spätere Veräußern von Photovoltaikanlagen direkt oder indirekt über Objektgesellschaften, umfassen. Es wird in Photovoltaikanlagen investiert, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • alle benötigten Genehmigungen zum Betrieb der Photovoltaikanlagen können kurzfristig und hinreichend sicher erlangt werden;
  • die Photovoltaikanlagen erreichen, gegebenenfalls auf Portfolio-Ebene, die Renditeziele des Fonds;
  • die Mindestgröße einer Photovoltaikanlage beträgt 0,2 Megawatt peak (MWp).

Die Anforderungen zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung waren bei Auflage dieses Produkts nicht veröffentlicht. Daher werden die investierten Unternehmen nicht im Hinblick auf die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung in den Bereichen „Solide Management- und Organisationsstrukturen“, „Beziehung zu Arbeitnehmern“, „Vergütung der Mitarbeiter“ sowie „Einhaltung der Steuervorschriften“ bewertet.

e) Aufteilung der Investitionen

Unter der Kategorie #1B „Andere ökologische Merkmale“ sind insbesondere solche Investitionen zu verstehen, die zur Erreichung der beworbenen ökologischen Merkmale dieses Finanzprodukts beitragen. Es handelt sich hierbei nicht um nachhaltige Investitionen im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019 / 2088. Das beworbene ökologische Merkmal des Finanzprodukts wird erreicht, in dem der Fonds eine Anlagestrategie verfolgt, die aus einer (mittelbaren) Beteiligung an Photovoltaikanlagen bzw. Projektrechten an Photovoltaikanlagen besteht. Eine Unterscheidung zwischen direkten und sonstigen Arten von Risikopositionen gegenüber den Unternehmen, in die investiert wird, ist aufgrund der Investitionsstrategie nicht erforderlich.

Zur Bestimmung der Anlagestrategie und der Aufteilung der Investitionen wird kein Index nach Verordnung (EU) 2016/1011 zu Grunde gelegt.

f) Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale

Der zur Messung des beworbenen ökologischen Merkmals verwendete Nachhaltigkeitsindikator kann einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG unterliegen. Darüber hinaus erhält die HEP Kapitalverwaltung AG weitere Daten, die bei der Überwachung des beworbenen ökologischen Merkmals verwendet werden, aus dem Ankaufs- und Erstbewertungsprozess der Investitionsgüter.

g) Methoden

Das diesem Finanzprodukt zu Grunde liegende beworbene ökologische Merkmal wird im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Anlagegrenzprüfung auf dessen Fortschritt hin überprüft. Das beworbene ökologische Merkmal gilt als erfüllt, wenn Abweichungen in der Ausprägung im Vergleich zu vorhergehenden Beobachtungszeitpunkten mit hinreichender Sicherheit begründet werden können oder wenn das investierte Unternehmen die prognostizierte Kapazität Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik erreicht hat.

h) Datenquellen und -verarbeitung

Die Daten zur Überwachung des beworbenen ökologischen Merkmals erhält die HEP Kapitalverwaltung AG direkt von den investierten Unternehmen. Diese werden in einem zentralen Datenmanagementsystem gesammelt und regelmäßig im Zuge einer Anlagegrenzprüfung auf Konsistenz und Fortschritt hin ausgewertet.

i) Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten

In Bezug auf die Ermittlung und Überwachung des ökologischen Merkmals ergeben sich keine Unsicherheiten aus Schätzung oder Aggregation der ermittelten Daten. Sämtliche Daten, die das beworbene ökologische Merkmal betreffen, werden von den investierten Unternehmen zu festgelegten Stichtagen übermittelt und seitens der HEP Kapitalverwaltung AG ausgewertet.

j) Sorgfaltspflicht

Im Vorfeld einer jeden Investitionsentscheidung stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die Investitionsgüter den ökonomischen Anforderungen an Risiko und Ertrag entsprechen. Während der Investitionsdauer stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die in der Vorinvestitionsphase gemachten Vorgaben hinsichtlich der ökonomischen Ertragskraft und in Hinblick auf die Zielerreichung der beworbenen ökologischen Merkmale fortlaufend überwacht werden.

k) Mitwirkungspolitik

Eine eigenständige Mitwirkungspolitik ist nicht Bestandteil der Investitionstätigkeit des FONDS.

l) Bestimmter Referenzwert

Aufgrund der gemachten Ausführungen liegt bei der Konzeption des Fonds kein Index nach Verordnung (EU) 2016/1011 zu Grunde. Bei der Datenerhebung erfüllt der Fonds nicht die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission festgelegten methodischen Anforderungen.

Angaben nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088

Die Angaben gem. Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 finden Sie an dieser Stelle erstmalig ab dem 30. Juni 2023 und darauffolgend immer zum genannten Stichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr des Fonds.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung PF1

2023 – HEP – Solar Portfolio 1

2022 – HEP – Solar Portfolio 1

HEP - Solar Nordendorf

Versionsnummer 1.1 – Aktualisierung der Informationen auf den Stand der technischen Regulierungsstandards der OffenlegungsVO.

Angaben der nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu erteilenden Informationen zu Finanzprodukten, die nachhaltige Investitionen verfolgen

Finanzprodukt: HEP – Solar Nordendorf GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds)

Stand der Information: 06.12.2023

a) Zusammenfassung

(Übertrag aus dem Zusammenfassungsteil und separates PDF zum Herunterladen.)

b) Kein nachhaltiges Investitionsziel

Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt. Nachhaltige Investitionen sind solche Investitionen, die die Kriterien des Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 erfüllen.  

c) Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts

Das Finanzprodukt bewirbt die folgenden ökologischen Merkmale, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts stehen:

  • „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“

d) Anlagestrategie

Das beworbene ökologische Merkmal des Finanzprodukts wird erreicht, in dem sich der Anleger an Objektgesellschaften beteiligt, die ihrerseits auf Freiflächen Photovoltaikanlagen am Standort Nordendorf errichtet haben.

Die Anforderungen zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung waren bei Auflage dieses Produkts nicht veröffentlicht. Daher werden die investierten Unternehmen nicht im Hinblick auf die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung in den Bereichen „Solide Management- und Organisationsstrukturen“, „Beziehung zu Arbeitnehmern“, „Vergütung der Mitarbeiter“ sowie „Einhaltung der Steuervorschriften“ bewertet.

e) Aufteilung der Investitionen

Unter der Kategorie #1B „Andere ökologische Merkmale“ sind insbesondere solche Investitionen zu verstehen, die zur Erreichung der beworbenen ökologischen Merkmale dieses Finanzprodukts beitragen. Es handelt sich hierbei nicht um nachhaltige Investitionen im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019 / 2088. Das beworbene ökologische Merkmal des Finanzprodukts wird erreicht, in dem der Fonds eine Anlagestrategie verfolgt, die aus einer (mittelbaren) Beteiligung an Photovoltaikanlagen bzw. Projektrechten an Photovoltaikanlagen besteht. Eine Unterscheidung zwischen direkten und sonstigen Arten von Risikopositionen gegenüber den Unternehmen, in die investiert wird, ist aufgrund der Investitionsstrategie nicht erforderlich.

Zur Bestimmung der Anlagestrategie und der Aufteilung der Investitionen wird kein Index nach Verordnung (EU) 2016/1011 zu Grunde gelegt.

f) Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale

Der zur Messung des beworbenen ökologischen Merkmals verwendete Nachhaltigkeitsindikator kann einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG unterliegen. Darüber hinaus erhält die HEP Kapitalverwaltung AG weitere Daten, die bei der Überwachung des beworbenen ökologischen Merkmals verwendet werden, aus dem Ankaufs- und Erstbewertungsprozess der Investitionsgüter.

g) Methoden

Das diesem Finanzprodukt zu Grunde liegende beworbene ökologische Merkmal wird im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Anlagegrenzprüfung auf dessen Fortschritt hin überprüft. Das beworbene ökologische Merkmal gilt als erfüllt, wenn Abweichungen in der Ausprägung im Vergleich zu vorhergehenden Beobachtungszeitpunkten mit hinreichender Sicherheit begründet werden können oder wenn das investierte Unternehmen die prognostizierte Kapazität Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik erreicht hat.

h) Datenquellen und -verarbeitung

Die Daten zur Überwachung des beworbenen ökologischen Merkmals erhält die HEP Kapitalverwaltung AG direkt von den investierten Unternehmen. Diese werden in einem zentralen Datenmanagementsystem gesammelt und regelmäßig im Zuge einer Anlagegrenzprüfung auf Konsistenz und Fortschritt hin ausgewertet.

i) Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten

In Bezug auf die Ermittlung und Überwachung des ökologischen Merkmals ergeben sich keine Unsicherheiten aus Schätzung oder Aggregation der ermittelten Daten. Sämtliche Daten, die das beworbene ökologische Merkmal betreffen, werden von den investierten Unternehmen zu festgelegten Stichtagen übermittelt und seitens der HEP Kapitalverwaltung AG ausgewertet.

j) Sorgfaltspflicht

Im Vorfeld einer jeden Investitionsentscheidung stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die Investitionsgüter den ökonomischen Anforderungen an Risiko und Ertrag entsprechen. Während der Investitionsdauer stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die in der Vorinvestitionsphase gemachten Vorgaben hinsichtlich der ökonomischen Ertragskraft und in Hinblick auf die Zielerreichung der beworbenen ökologischen Merkmale fortlaufend überwacht werden.

k) Mitwirkungspolitik

Eine eigenständige Mitwirkungspolitik ist nicht Bestandteil der Investitionstätigkeit des Fonds.

l) Bestimmter Referenzwert

Aufgrund der gemachten Ausführungen liegt bei der Konzeption des Fonds kein Index nach Verordnung (EU) 2016/1011 zu Grunde. Bei der Datenerhebung erfüllt der Fonds nicht die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission festgelegten methodischen Anforderungen.

Angaben nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088

Die Angaben gem. Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 finden Sie an dieser Stelle erstmalig ab dem 30. Juni 2023 und darauffolgend immer zum genannten Stichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr des Fonds.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung Nordendorf

2023 – HEP – Solar Nordendorf

2022 – HEP – Solar Nordendorf

HEP - Solar Japan 2

Versionsnummer 1.1 – Aktualisierung der Informationen auf den Stand der technischen Regulierungsstandards der OffenlegungsVO.

Angaben der nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu erteilenden Informationen zu Finanzprodukten, die nachhaltige Investitionen verfolgen

Finanzprodukt: HEP – Solar Japan 2 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend: Fonds)

Stand der Information: 06.12.2023

a) Zusammenfassung

(Übertrag aus dem Zusammenfassungsteil und separates PDF zum Herunterladen.)

b) Kein nachhaltiges Investitionsziel

Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt. Nachhaltige Investitionen sind solche Investitionen, die die Kriterien des Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 erfüllen.  

c) Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts

Das Finanzprodukt bewirbt die folgenden ökologischen Merkmale, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts stehen:

  • „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“
  • „Aktiver Beitrag zur Einsparung von CO2-Emissionen“

d) Anlagestrategie

Die beworbenen ökologischen Merkmale des Finanzprodukts werden erreicht, in dem der Fonds eine Anlagestrategie verfolgt, die aus einer Beteiligung an Photovoltaikanlagen bzw. Projektrechten an Photovoltaikanlagen besteht. Zu diesem Zweck wird der Fonds Anteile an Objektgesellschaften halten. Der Fonds investiert in Objektgesellschaften. Voraussetzung ist, dass die Unternehmensgegenstände der Fonds bzw. Objektgesellschaften den Erwerb, das Halten, das Verwalten sowie das spätere Veräußern von Photovoltaikanlagen direkt oder indirekt über Objektgesellschaften, umfassen

Die Anforderungen zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung waren bei Auflage dieses Produkts nicht veröffentlicht. Daher werden die investierten Unternehmen nicht im Hinblick auf die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung in den Bereichen „Solide Management- und Organisationsstrukturen“, „Beziehung zu Arbeitnehmern“, „Vergütung der Mitarbeiter“ sowie „Einhaltung der Steuervorschriften“ bewertet.

e) Aufteilung der Investitionen

Unter der Kategorie #1B „Andere ökologische Merkmale“ sind insbesondere solche Investitionen zu verstehen, die zur Erreichung der beworbenen ökologischen Merkmale dieses Finanzprodukts beitragen. Es handelt sich hierbei nicht um nachhaltige Investitionen im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019 / 2088. Das beworbene ökologische Merkmal des Finanzprodukts wird erreicht, in dem der Fonds eine Anlagestrategie verfolgt, die aus einer (mittelbaren) Beteiligung an Photovoltaikanlagen bzw. Projektrechten an Photovoltaikanlagen besteht. Eine Unterscheidung zwischen direkten und sonstigen Arten von Risikopositionen gegenüber den Unternehmen, in die investiert wird, ist aufgrund der Investitionsstrategie nicht erforderlich.

Zur Bestimmung der Anlagestrategie und der Aufteilung der Investitionen wird kein Index nach Verordnung (EU) 2016/1011 zu Grunde gelegt.

f) Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale

Die zur Messung der beworbenen ökologischen Merkmale verwendeten Nachhaltigkeitsindikatoren können einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG unterliegen. Darüber hinaus erhält die HEP Kapitalverwaltung AG weitere Daten, die bei der Überwachung der beworbenen ökologischen Merkmale verwendet werden, aus dem Ankaufs- und Erstbewertungsprozess der Investitionsgüter.

g) Methoden

Das diesem Finanzprodukt zu Grunde liegende beworbene ökologische Merkmal wird im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Anlagegrenzprüfung auf dessen Fortschritt hin überprüft. Das beworbene ökologische Merkmal gilt als erfüllt, wenn Abweichungen in der Ausprägung im Vergleich zu vorhergehenden Beobachtungszeitpunkten mit hinreichender Sicherheit begründet werden können oder wenn das investierte Unternehmen die prognostizierte Kapazität an Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik erreicht hat.

In Bezug auf den Nachhaltigkeitsindikator „Aktiver Beitrag zur CO2-Einsparung“ wird erklärt, dass das Finanzprodukt und die mit ihm verbundenen Investitionen zum Aufbau von Energieerzeugungskapazität eine Form der Energiegewinnung darstellen, die nach Erkenntnissen des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) eine signifikant niedrigere CO2-Intensität aufweist als Energieerzeugungsformen, die auf Basis der Verbrennung fossiler Rohstoffe elektrische Energie gewinnen. Die diesem Finanzprodukt zu Grunde liegenden Investitionen tragen somit zu einer Reduzierung der CO2-Intensität des Energiesektors bei. Das ökologische Merkmal gilt als erfüllt, wenn die investierten Unternehmen zur Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie aus Photovoltaik beitragen.

h) Datenquellen und -verarbeitung

Die Daten zur Überwachung des beworbenen ökologischen Merkmals „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“ erhält die HEP Kapitalverwaltung AG direkt von den investierten Unternehmen. Diese werden in einem zentralen Datenmanagementsystem gesammelt und regelmäßig im Zuge einer Anlagegrenzprüfung auf Konsistenz und Fortschritt hin ausgewertet.

In Bezug „Aktiver Beitrag zur CO2-Einsparung“ werden für dieses Finanzprodukt laufende Daten über die erzeugte und eingespeiste Energiemenge in KWh ermittelt. Die HEP Kapitalverwaltung AG erhält diese Daten direkt von den investierten Unternehmen.

i) Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten

In Bezug auf die Ermittlung und Überwachung der ökologischen Merkmale ergeben sich keine Unsicherheiten aus Schätzung oder Aggregation der ermittelten Daten. Sämtliche Daten, die beworbenen ökologischen Merkmale betreffen, werden von den investierten Unternehmen zu festgelegten Stichtagen übermittelt und seitens der HEP Kapitalverwaltung AG ausgewertet.

j) Sorgfaltspflicht

Im Vorfeld einer jeden Investitionsentscheidung stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die Investitionsgüter den ökonomischen Anforderungen an Risiko und Ertrag entsprechen. Während der Investitionsdauer stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die in der Vorinvestitionsphase gemachten Vorgaben hinsichtlich der ökonomischen Ertragskraft und in Hinblick auf die Zielerreichung der beworbenen ökologischen Merkmale fortlaufend überwacht werden.

k) Mitwirkungspolitik

Eine eigenständige Mitwirkungspolitik ist nicht Bestandteil der Investitionstätigkeit des Fonds.

l) Bestimmter Referenzwert

Aufgrund der gemachten Ausführungen liegt bei der Konzeption des Fonds kein Index nach Verordnung (EU) 2016/1011 zu Grunde. Bei der Datenerhebung erfüllt der Fonds nicht die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission festgelegten methodischen Anforderungen.

Angaben nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088

Die Angaben gem. Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 finden Sie an dieser Stelle erstmalig ab dem 30. Juni 2023 und darauffolgend immer zum genannten Stichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr des Fonds.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung JP 2

2023 – HEP – Solar Japan 2

2022 – HEP – Solar Japan 2

HEP - Solar USA 1

Versionsnummer 1.1 – Aktualisierung der Informationen auf den Stand der technischen Regulierungsstandards der OffenlegungsVO.

 

Angaben der nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu erteilenden Informationen zu Finanzprodukten, die nachhaltige Investitionen verfolgen

Finanzprodukt: HEP – Solar USA 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend: Fonds)

Stand der Information: 06.12.2023

a) Zusammenfassung

(Übertrag aus dem Zusammenfassungsteil und separates PDF zum Herunterladen.)

b) Kein nachhaltiges Investitionsziel

Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt. Nachhaltige Investitionen sind solche Investitionen, die die Kriterien des Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 erfüllen.  

c) Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts

Das Finanzprodukt bewirbt die folgenden ökologischen Merkmale, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts stehen:

  • „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“
  • „Aktiver Beitrag zur Einsparung von CO2-Emissionen“

d) Anlagestrategie

Die beworbenen ökologischen Merkmale des Finanzprodukts werden erreicht, indem die Anlagenobjekte entsprechend den Anlagebedingungen erworben werden, d. h. es soll über Objektgesellschaften in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien bzw. Infrastruktur, die von diesen Vermögensgegenständen genutzt wird, investiert werden. Hierbei soll es sich um Photovoltaikanlagen in den USA handeln. Das Anlageziel ist der langfristige Betrieb der Photovoltaikanlagen sowie eine Veräußerung dieser Anlagen zum Ende der Fondslaufzeit, um Auszahlungen an die Anleger vornehmen zu können. Es wird in Photovoltaikanlagen investiert, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • alle benötigten Genehmigungen zum Betrieb der Photovoltaikanlagen können kurzfristig und hinreichend sicher erlangt werden;
  • die Photovoltaikanlagen erreichen, gegebenenfalls auf Portfolio-Ebene, die Renditeziele des Fonds;
  • die Mindestgröße einer Photovoltaikanlage beträgt 0,3 Megawatt peak (MWp).

Die Anforderungen zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung waren bei Auflage dieses Produkts nicht veröffentlicht. Daher werden die investierten Unternehmen nicht im Hinblick auf die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung in den Bereichen „Solide Management- und Organisationsstrukturen“, „Beziehung zu Arbeitnehmern“, „Vergütung der Mitarbeiter“ sowie „Einhaltung der Steuervorschriften“ bewertet.

e) Aufteilung der Investitionen

Unter der Kategorie #1B „Andere ökologische Merkmale“ sind insbesondere solche Investitionen zu verstehen, die zur Erreichung der beworbenen ökologischen Merkmale dieses Finanzprodukts beitragen. Es handelt sich hierbei nicht um nachhaltige Investitionen im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019 / 2088. Das beworbene ökologische Merkmal des Finanzprodukts wird erreicht, in dem der Fonds eine Anlagestrategie verfolgt, die aus einer (mittelbaren) Beteiligung an Photovoltaikanlagen bzw. Projektrechten an Photovoltaikanlagen besteht. Eine Unterscheidung zwischen direkten und sonstigen Arten von Risikopositionen gegenüber den Unternehmen, in die investiert wird, ist aufgrund der Investitionsstrategie nicht erforderlich.

Zur Bestimmung der Anlagestrategie und der Aufteilung der Investitionen wird kein Index nach Verordnung (EU) 2016/1011 zu Grunde gelegt.

f) Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale

Die zur Messung der beworbenen ökologischen Merkmale verwendeten Nachhaltigkeitsindikatoren können einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG unterliegen. Darüber hinaus erhält die HEP Kapitalverwaltung AG weitere Daten, die bei der Überwachung der beworbenen ökologischen Merkmale verwendet werden, aus dem Ankaufs- und Erstbewertungsprozess der Investitionsgüter.

g) Methoden

Das diesem Finanzprodukt zu Grunde liegende beworbene ökologische Merkmal wird im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Anlagegrenzprüfung auf dessen Fortschritt hin überprüft. Das beworbene ökologische Merkmal gilt als erfüllt, wenn Abweichungen in der Ausprägung im Vergleich zu vorhergehenden Beobachtungszeitpunkten mit hinreichender Sicherheit begründet werden können oder wenn das investierte Unternehmen die prognostizierte Kapazität an Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik erreicht hat.

In Bezug auf den Nachhaltigkeitsindikator „Aktiver Beitrag zur CO2-Einsparung“ wird erklärt, dass das Finanzprodukt und die mit ihm verbundenen Investitionen zum Aufbau von Energieerzeugungskapazität eine Form der Energiegewinnung darstellen, die nach Erkenntnissen des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) eine signifikant niedrigere CO2-Intensität aufweist als Energieerzeugungsformen, die auf Basis der Verbrennung fossiler Rohstoffe elektrische Energie gewinnen. Die diesem Finanzprodukt zu Grunde liegenden Investitionen tragen somit zu einer Reduzierung der CO2-Intensität des Energiesektors bei. Das ökologische Merkmal gilt als erfüllt, wenn die investierten Unternehmen zur Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie aus Photovoltaik beitragen.

h) Datenquellen und -verarbeitung

Die Daten zur Überwachung des beworbenen ökologischen Merkmals „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“ erhält die HEP Kapitalverwaltung AG direkt von den investierten Unternehmen. Diese werden in einem zentralen Datenmanagementsystem gesammelt und regelmäßig im Zuge einer Anlagegrenzprüfung auf Konsistenz und Fortschritt hin ausgewertet.

In Bezug „Aktiver Beitrag zur CO2-Einsparung“ werden für dieses Finanzprodukt laufende Daten über die erzeugte und eingespeiste Energiemenge in KWh ermittelt. Die HEP Kapitalverwaltung AG erhält diese Daten direkt von den investierten Unternehmen.

i) Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten

In Bezug auf die Ermittlung und Überwachung der ökologischen Merkmale ergeben sich keine Unsicherheiten aus Schätzung oder Aggregation der ermittelten Daten. Sämtliche Daten, die beworbenen ökologischen Merkmale betreffen, werden von den investierten Unternehmen zu festgelegten Stichtagen übermittelt und seitens der HEP Kapitalverwaltung AG ausgewertet.

j) Sorgfaltspflicht

Im Vorfeld einer jeden Investitionsentscheidung stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die Investitionsgüter den ökonomischen Anforderungen an Risiko und Ertrag entsprechen. Während der Investitionsdauer stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die in der Vorinvestitionsphase gemachten Vorgaben hinsichtlich der ökonomischen Ertragskraft und in Hinblick auf die Zielerreichung der beworbenen ökologischen Merkmale fortlaufend überwacht werden.

k) Mitwirkungspolitik

Eine eigenständige Mitwirkungspolitik ist nicht Bestandteil der Investitionstätigkeit des USA 1.

l) Bestimmter Referenzwert

Aufgrund der gemachten Ausführungen liegt bei der Konzeption des Fonds kein Index nach Verordnung (EU) 2016/1011 zu Grunde. Bei der Datenerhebung erfüllt der Fonds nicht die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission festgelegten methodischen Anforderungen.

Angaben nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088

Die Angaben gem. Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 finden Sie an dieser Stelle erstmalig ab dem 30. Juni 2023 und darauffolgend immer zum genannten Stichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr des Fonds.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung USA1

2023 – HEP – Solar USA 1

2022 – HEP – Solar USA 1

HEP - Projektentwicklung VI

Versionsnummer 1.1 – Aktualisierung der Informationen auf den Stand der technischen Regulierungsstandards der OffenlegungsVO.

Angaben der nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu erteilenden Informationen zu Finanzprodukten, die nachhaltige Investitionen verfolgen

Finanzprodukt: HEP-Projektentwicklung VI GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend: Fonds)

Stand der Information: 06.12.2023

a) Zusammenfassung
(Übertrag aus dem Zusammenfassungsteil und separates PDF zum Herunterladen.)

b) Kein nachhaltiges Investitionsziel
Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt. Nachhaltige Investitionen sind solche Investitionen, die die Kriterien des Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 erfüllen.

c) Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts
Das Finanzprodukt bewirbt die folgenden ökologischen Merkmale, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts stehen:

• „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“

d) Anlagestrategie
Das beworbene ökologische Merkmal des Finanzprodukts wird erreicht, in dem der Fonds Investitionen in die Entwicklung von Projekten im Bereich Erneuerbare Energien, im Rahmen von Photovoltaikprojekten vornimmt. Unter Projektentwicklung sind sämtliche Aktivitäten zu verstehen, die notwendig sind, um ein Projekt von der „grünen Wiese“ an bis zum baureifen Projekt zu entwickeln. Im Einzelnen kann es sich bei den Investitionen um folgende Aktivitäten handeln: Flächensuche, Auswahl geeigneter Flächen, Machbarkeitsanalysen, Bodenanalysen, Abschluss von Grundstückskauf- oder Grundstückspachtoptionen, Abschluss von Kauf- oder Pachtverträgen, Erlangung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen wie bspw. Baugenehmigung, Einholung sämtlicher technischer Genehmigungen, Abschluss von Stromabnahmeverträgen, Sicherung von Einspeisevergütungen, Sicherung der Netzkapazität, Abschluss von Verträgen über Netzanschluss, Erlangung von Fremdfinanzierungen etc. Die Projektentwicklung ist dann erfolgreich, wenn ex ante alle rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen bestehen, um das Kraftwerk zu errichten und mindestens 20 Jahre erfolgreich zu betreiben. Dann können die fertigen Projektrechte veräußert werden.
Die Anforderungen zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung waren bei Auflage dieses Produkts nicht veröffentlicht. Daher werden die investierten Unternehmen nicht im Hinblick auf die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung in den Bereichen „Solide Management- und Organisationsstrukturen“, „Beziehung zu Arbeitnehmern“, „Vergütung der Mitarbeiter“ sowie „Einhaltung der Steuervorschriften“ bewertet.

e) Aufteilung der Investitionen

Unter der Kategorie #1B „Andere ökologische Merkmale“ sind insbesondere solche Investitionen zu verstehen, die zur Erreichung der beworbenen ökologischen Merkmale dieses Finanzprodukts beitragen. Es handelt sich hierbei nicht um nachhaltige Investitionen im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019 / 2088. Das beworbene ökologische Merkmal des Finanzprodukts wird erreicht, in dem der Fonds eine Anlagestrategie verfolgt, die aus einer (mittelbaren) Beteiligung an Photovoltaikanlagen bzw. Projektrechten an Photovoltaikanlagen besteht. Eine Unterscheidung zwischen direkten und sonstigen Arten von Risikopositionen gegenüber den Unternehmen, in die investiert wird, ist aufgrund der Investitionsstrategie nicht erforderlich.
Zur Bestimmung der Anlagestrategie und der Aufteilung der Investitionen wird kein Index nach Verordnung (EU) 2016/1011 zu Grunde gelegt.

f) Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale
Der zur Messung des beworbenen ökologischen Merkmals verwendete Nachhaltigkeitsindikator kann einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG unterliegen. Darüber hinaus erhält die HEP Kapitalverwaltung AG weitere Daten, die bei der Überwachung des beworbenen ökologischen Merkmals verwendet werden, aus dem Ankaufs- und Erstbewertungsprozess der Investitionsgüter.

g) Methoden
Das diesem Finanzprodukt zu Grunde liegende beworbene ökologische Merkmal wird im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Anlagegrenzprüfung auf dessen Fortschritt hin überprüft. Das beworbene ökologische Merkmal gilt als erfüllt, wenn Projekte durch die Investitionen dieses Finanzprodukts entsprechend weit entwickelt sind, dass sie potenziell zu den beworbenen Merkmalen beitragen können.

h) Datenquellen und -verarbeitung
Die Daten zur Überwachung des beworbenen ökologischen Merkmals erhält die HEP Kapitalverwaltung AG direkt von den investierten Unternehmen. Diese werden in einem zentralen Datenmanagementsystem gesammelt und regelmäßig im Zuge einer Anlagegrenzprüfung auf Konsistenz und Fortschritt hin ausgewertet.

i) Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten
In Bezug auf die Ermittlung und Überwachung des ökologischen Merkmals ergeben sich keine Unsicherheiten aus Schätzung oder Aggregation der ermittelten Daten. Sämtliche Daten, die das beworbene ökologische Merkmal betreffen, werden von den investierten Unternehmen zu festgelegten Stichtagen übermittelt und seitens der HEP Kapitalverwaltung AG ausgewertet.

j) Sorgfaltspflicht
Im Vorfeld einer jeden Investitionsentscheidung stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die Investitionsgüter den ökonomischen Anforderungen an Risiko und Ertrag entsprechen. Während der Investitionsdauer stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die in der Vorinvestitionsphase gemachten Vorgaben hinsichtlich der ökonomischen Ertragskraft und in Hinblick auf die Zielerreichung der beworbenen ökologischen Merkmale fortlaufend überwacht werden.

k) Mitwirkungspolitik
Eine eigenständige Mitwirkungspolitik ist nicht Bestandteil der Investitionstätigkeit des FONDS.

l) Bestimmter Referenzwert
Aufgrund der gemachten Ausführungen liegt bei der Konzeption des Fonds kein Index nach Verordnung (EU) 2016/1011 zu Grunde. Bei der Datenerhebung erfüllt der Fonds nicht die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission festgelegten methodischen Anforderungen.

Angaben nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088
Die Angaben gem. Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 finden Sie an dieser Stelle erstmalig ab dem 30. Juni 2023 und darauffolgend immer zum genannten Stichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr des Fonds.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung PEVI

2023 – HEP – Solar PE VI

2022 – HEP – Solar PE VI

HEP - Projektentwicklung VII

Versionsnummer 1.1 – Aktualisierung der Informationen auf den Stand der technischen Regulierungsstandards der OffenlegungsVO.

Angaben der nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu erteilenden Informationen zu Finanzprodukten, die nachhaltige Investitionen verfolgen

Finanzprodukt: HEP – Solar Projektentwicklung VII GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend: Fonds)

Stand der Information: 06.12.2023

a) Zusammenfassung
(Übertrag aus dem Zusammenfassungsteil und separates PDF zum Herunterladen.)

b) Kein nachhaltiges Investitionsziel
Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt. Nachhaltige Investitionen sind solche Investitionen, die die Kriterien des Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 erfüllen.

c) Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts
Das Finanzprodukt bewirbt die folgenden ökologischen Merkmale, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts stehen:

• „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“
• „Aktiver Beitrag zur Einsparung von CO2-Emissionen“

d) Anlagestrategie
Die beworbenen ökologischen Merkmale des Finanzprodukts werden erreicht durch Investitionen in die Entwicklung von Projekten im Bereich der Photovoltaik. Unter Projektentwicklung sind sämtliche Aktivitäten zu verstehen, die notwendig sind, um ein Projekt von der „grünen Wiese“ an bis zum baureifen Projekt zu entwickeln. Im Einzelnen kann es sich hier um Folgendes handeln: Flächensuche, Auswahl geeigneter Flächen, Machbarkeitsanalysen, Bodenanalysen, Abschluss von Grundstückskauf- oder Grundstückspachtoptionen, Abschluss von Kauf- oder Pachtverträgen, Erlangung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen wie bspw. Baugenehmigung, Einholung sämtlicher technischer Genehmigungen, Abschluss von Stromabnahmeverträgen, Sicherung von Einspeisevergütungen, Sicherung der Netzkapazität, Abschluss von Verträgen über Netzanschluss, Erlangung von Fremdfinanzierungen etc. Die Projektentwicklung ist dann abgeschlossen, wenn ex ante alle rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen bestehen, um eine Photovoltaikanlage zu errichten. Dann können die fertigen Projektrechte veräußert werden.

Die Anforderungen zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung waren bei Auflage dieses Produkts nicht veröffentlicht. Daher werden die investierten Unternehmen nicht im Hinblick auf die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung in den Bereichen „Solide Management- und Organisationsstrukturen“, „Beziehung zu Arbeitnehmern“, „Vergütung der Mitarbeiter“ sowie „Einhaltung der Steuervorschriften“ bewertet.

e) Aufteilung der Investitionen

Unter der Kategorie #1B „Andere ökologische Merkmale“ sind insbesondere solche Investitionen zu verstehen, die zur Erreichung der beworbenen ökologischen Merkmale dieses Finanzprodukts beitragen. Es handelt sich hierbei nicht um nachhaltige Investitionen im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019 / 2088. Das beworbene ökologische Merkmal des Finanzprodukts wird erreicht, in dem der Fonds eine Anlagestrategie verfolgt, die aus einer (mittelbaren) Beteiligung an Photovoltaikanlagen bzw. Projektrechten an Photovoltaikanlagen besteht. Eine Unterscheidung zwischen direkten und sonstigen Arten von Risikopositionen gegenüber den Unternehmen, in die investiert wird, ist aufgrund der Investitionsstrategie nicht erforderlich.
Zur Bestimmung der Anlagestrategie und der Aufteilung der Investitionen wird kein Index nach Verordnung (EU) 2016/1011 zu Grunde gelegt.

f) Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale
Die zur Messung der beworbenen ökologischen Merkmale verwendeten Nachhaltigkeitsindikatoren können einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG unterliegen. Darüber hinaus erhält die HEP Kapitalverwaltung AG weitere Daten, die bei der Überwachung der beworbenen ökologischen Merkmale verwendet werden, aus dem Ankaufs- und Erstbewertungsprozess der Investitionsgüter.

g) Methoden
Das diesem Finanzprodukt zu Grunde liegende beworbene ökologische Merkmal wird im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Anlagegrenzprüfung auf dessen Fortschritt hin überprüft. Das beworbene ökologische Merkmal gilt als erfüllt, wenn Projekte durch die Investitionen dieses Finanzprodukts entsprechend weit entwickelt sind, dass sie potenziell zu den beworbenen Merkmalen beitragen können.

In Bezug auf den Nachhaltigkeitsindikator „Aktiver Beitrag zur CO2-Einsparung“ wird erklärt, dass das Finanzprodukt und die mit ihm verbundenen Investitionen zum Aufbau von Energieerzeugungskapazität eine Form der Energiegewinnung darstellen, die nach Erkenntnissen des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) eine signifikant niedrigere CO2-Intensität aufweist als Energieerzeugungsformen, die auf Basis der Verbrennung fossiler Rohstoffe elektrische Energie gewinnen. Die diesem Finanzprodukt zu Grunde liegenden Investitionen tragen somit zu einer Reduzierung der CO2-Intensität des Energiesektors bei. Das beworbene ökologische Merkmal gilt als erfüllt, wenn Projekte durch die Investitionen dieses Finanzprodukts entsprechend weit entwickelt sind, dass sie potenziell zu den beworbenen Merkmalen beitragen können.

h) Datenquellen und -verarbeitung
Die Daten zur Überwachung des beworbenen ökologischen Merkmals „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“ erhält die HEP Kapitalverwaltung AG direkt von den investierten Unternehmen. Diese werden in einem zentralen Datenmanagementsystem gesammelt und regelmäßig im Zuge einer Anlagegrenzprüfung auf Konsistenz und Fortschritt hin ausgewertet.

In Bezug „Aktiver Beitrag zur CO2-Einsparung“ werden für dieses Finanzprodukt laufende Daten über die erzeugte und eingespeiste Energiemenge in KWh ermittelt. Die HEP Kapitalverwaltung AG erhält diese Daten direkt von den investierten Unternehmen.

i) Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten
In Bezug auf die Ermittlung und Überwachung der ökologischen Merkmale ergeben sich keine Unsicherheiten aus Schätzung oder Aggregation der ermittelten Daten. Sämtliche Daten, die beworbenen ökologischen Merkmale betreffen, werden von den investierten Unternehmen zu festgelegten Stichtagen übermittelt und seitens der HEP Kapitalverwaltung AG ausgewertet.

j) Sorgfaltspflicht
Im Vorfeld einer jeden Investitionsentscheidung stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die Investitionsgüter den ökonomischen Anforderungen an Risiko und Ertrag entsprechen. Während der Investitionsdauer stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die in der Vorinvestitionsphase gemachten Vorgaben hinsichtlich der ökonomischen Ertragskraft und in Hinblick auf die Zielerreichung der beworbenen ökologischen Merkmale fortlaufend überwacht werden.

k) Mitwirkungspolitik
Eine eigenständige Mitwirkungspolitik ist nicht Bestandteil der Investitionstätigkeit des FONDS.

l) Bestimmter Referenzwert
Aufgrund der gemachten Ausführungen liegt bei der Konzeption des Fonds kein Index nach Verordnung (EU) 2016/1011 zu Grunde. Bei der Datenerhebung erfüllt der Fonds nicht die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission festgelegten methodischen Anforderungen.

Angaben nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088
Die Angaben gem. Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 finden Sie an dieser Stelle erstmalig ab dem 30. Juni 2023 und darauffolgend immer zum genannten Stichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr des Fonds.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung PEVII

2023 – HEP – Solar PE VII

2022 – HEP – Solar PE VII

HEP – Solar Global 1

Versionsnummer 1.1 – Aktualisierung der Informationen auf den Stand der technischen Regulierungsstandards der OffenlegungsVO.

Angaben der nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 zu erteilenden Informationen zu Finanzprodukten, die nachhaltige Investitionen verfolgen

Finanzprodukt: HEP – Solar Global I GmbH & Co. geschlossene Investment KG (nachfolgend: Fonds)

Stand der Information: 06.12.2023

a) Zusammenfassung
(Übertrag aus dem Zusammenfassungsteil und separates PDF zum Herunterladen.)

b) Kein nachhaltiges Investitionsziel
Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt. Nachhaltige Investitionen sind solche Investitionen, die die Kriterien des Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 erfüllen.

c) Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts
Das Finanzprodukt bewirbt die folgenden ökologischen Merkmale, die im Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit des Finanzprodukts stehen:

• „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“
• „Aktiver Beitrag zur Einsparung von CO2-Emissionen“

d) Anlagestrategie
Die beworbenen ökologischen Merkmale des Finanzprodukts werden erreicht, in dem der Fonds in Beteiligungen an Gesellschaften investiert, die unmittelbar oder mittelbar in Projektentwicklungen und/oder den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen investieren. Der Spezial-AIF beschränkt sich darauf, in „Late Stage“-Projektentwicklungen zu investieren. Der Begriff „Late Stage“ ist vorwiegend dahingehend zu verstehen, dass in solche Projektentwicklungen investiert wird, bei denen zwar noch kein Baubeginn stattfand, die jedoch bereits eine fortgeschrittene Projektentwicklungstiefe erreicht haben. Diese Projektentwicklungen werden vom Spezial-AIF bis zur Baureife entwickelt. Ein Erwerb von noch kaum entwickelten Projekten ist nicht vorgesehen.
Die Anforderungen zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung waren bei Auflage dieses Produkts nicht veröffentlicht. Daher werden die investierten Unternehmen nicht im Hinblick auf die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung in den Bereichen „Solide Management- und Organisationsstrukturen“, „Beziehung zu Arbeitnehmern“, „Vergütung der Mitarbeiter“ sowie „Einhaltung der Steuervorschriften“ bewertet.

e) Aufteilung der Investitionen

Unter der Kategorie #1B „Andere ökologische Merkmale“ sind insbesondere solche Investitionen zu verstehen, die zur Erreichung der beworbenen ökologischen Merkmale dieses Finanzprodukts beitragen. Es handelt sich hierbei nicht um nachhaltige Investitionen im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019 / 2088. Das beworbene ökologische Merkmal des Finanzprodukts wird erreicht, in dem der Global I eine Anlagestrategie verfolgt, die aus einer (mittelbaren) Beteiligung an Photovoltaikanlagen bzw. Projektrechten an Photovoltaikanlagen besteht. Eine Unterscheidung zwischen direkten und sonstigen Arten von Risikopositionen gegenüber den Unternehmen, in die investiert wird, ist aufgrund der Investitionsstrategie nicht erforderlich.
Zur Bestimmung der Anlagestrategie und der Aufteilung der Investitionen wird kein Index nach Verordnung (EU) 2016/1011 zu Grunde gelegt.

f) Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale
Die zur Messung der beworbenen ökologischen Merkmale verwendeten Nachhaltigkeitsindikatoren können einer laufenden Überwachung und Steuerung durch die HEP Kapitalverwaltung AG unterliegen. Darüber hinaus erhält die HEP Kapitalverwaltung AG weitere Daten, die bei der Überwachung der beworbenen ökologischen Merkmale verwendet werden, aus dem Ankaufs- und Erstbewertungsprozess der Investitionsgüter.

g) Methoden
Das diesem Finanzprodukt zu Grunde liegende beworbene ökologische Merkmal wird im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Anlagegrenzprüfung auf dessen Fortschritt hin überprüft. Das beworbene ökologische Merkmal gilt als erfüllt, wenn Abweichungen in der Ausprägung im Vergleich zu vorhergehenden Beobachtungszeitpunkten mit hinreichender Sicherheit begründet werden können oder wenn das investierte Unternehmen die prognostizierte Kapazität an Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik erreicht hat.

In Bezug auf den Nachhaltigkeitsindikator „Aktiver Beitrag zur CO2-Einsparung“ wird erklärt, dass das Finanzprodukt und die mit ihm verbundenen Investitionen zum Aufbau von Energieerzeugungskapazität eine Form der Energiegewinnung darstellen, die nach Erkenntnissen des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) eine signifikant niedrigere CO2-Intensität aufweist als Energieerzeugungsformen, die auf Basis der Verbrennung fossiler Rohstoffe elektrische Energie gewinnen. Die diesem Finanzprodukt zu Grunde liegenden Investitionen tragen somit zu einer Reduzierung der CO2-Intensität des Energiesektors bei. Das ökologische Merkmal gilt als erfüllt, wenn die investierten Unternehmen zur Erzeugung und Einspeisung elektrischer Energie aus Photovoltaik beitragen.

h) Datenquellen und -verarbeitung
Die Daten zur Überwachung des beworbenen ökologischen Merkmals „Ausbau von Produktionsflächen zur Erzeugung von Energie mittels Photovoltaiktechnik“ erhält die HEP Kapitalverwaltung AG direkt von den investierten Unternehmen. Diese werden in einem zentralen Datenmanagementsystem gesammelt und regelmäßig im Zuge einer Anlagegrenzprüfung auf Konsistenz und Fortschritt hin ausgewertet.
In Bezug „Aktiver Beitrag zur CO2-Einsparung“ werden für dieses Finanzprodukt laufende Daten über die erzeugte und eingespeiste Energiemenge in KWh ermittelt. Die HEP Kapitalverwaltung AG erhält diese Daten direkt von den investierten Unternehmen.

i) Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten
In Bezug auf die Ermittlung und Überwachung der ökologischen Merkmale ergeben sich keine Unsicherheiten aus Schätzung oder Aggregation der ermittelten Daten. Sämtliche Daten, die beworbenen ökologischen Merkmale betreffen, werden von den investierten Unternehmen zu festgelegten Stichtagen übermittelt und seitens der HEP Kapitalverwaltung AG ausgewertet.

j) Sorgfaltspflicht
Im Vorfeld einer jeden Investitionsentscheidung stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die Investitionsgüter den ökonomischen Anforderungen an Risiko und Ertrag entsprechen. Während der Investitionsdauer stellt die HEP Kapitalverwaltung AG sicher, dass die in der Vorinvestitionsphase gemachten Vorgaben hinsichtlich der ökonomischen Ertragskraft und in Hinblick auf die Zielerreichung der beworbenen ökologischen Merkmale fortlaufend überwacht werden.

k) Mitwirkungspolitik
Eine eigenständige Mitwirkungspolitik ist nicht Bestandteil der Investitionstätigkeit des Fonds.

l) Bestimmter Referenzwert
Aufgrund der gemachten Ausführungen liegt bei der Konzeption des Fonds kein Index nach Verordnung (EU) 2016/1011 zu Grunde. Bei der Datenerhebung erfüllt der Fonds nicht die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission festgelegten methodischen Anforderungen.

Angaben nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088
Die Angaben gem. Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 finden Sie an dieser Stelle erstmalig ab dem 30. Juni 2023 und darauffolgend immer zum genannten Stichtag für das vorhergehende Geschäftsjahr des Fonds.

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung Global 1

2023 – HEP – Solar Global 1

2022 – HEP – Solar Global 1

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