HEP Kapitalverwaltung AG

Wir sind auf Solarfonds spezialisiert

Warum eine Kapitalverwaltung?

Weil die Verwaltung eines geschlossenen alternativen Investmentfonds (AIF) von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) übernommen werden muss, haben wir eine gegründet. Bereits seit 2015 realisieren unsere Mitarbeiter mit Herz und Verstand Investments als registrierte KVG. Seit dem 24. Januar 2018 ist die HEP Kapitalverwaltung AG als AIF-Kapital-verwaltungsgesellschaft gemäß §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) genehmigt.

Die KVG agiert als eine auf Solarinvestments spezialisierte Fondsgesellschaft. Sie arbeitet im Vertrieb zusammen mit Partnern aus dem gesamten Spektrum der Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken, Privatbanken sowie Freien Finanzmaklern und Vermögensverwaltern.

Drei Arbeitskollegen auf der Arbeit unterhalten sich in einem Gespräch über etwas Geschäftliches

Unser Team

No data was found
Zwei Arbeitskollegen auf der Arbeit schauen sich etwas auf einem Laptop an

Leistungsspektrum KVG

Kapitalverwaltungsgesellschaften übernehmen zentrale Aufgaben bei der kollektiven Verwaltung der Investmentvermögen. Die HEP Kapitalverwaltung AG bietet unter anderem:

Portfolio-
Management

Risiko-
Management

Asset
Management

Konzeption von alternativen Investmentfonds

Sonnige Aussichten für die Unternehmensgruppe

in eigenem Betrieb
0 Parks
entwickelter Projekte
0 MWp
gesicherte Projekte
in der Pipeline
0 MWp

(Die Anzahl der Solarparks im Betrieb ist auf dem aktuellen Stand. Alle anderen Zahlen werden halbjährlich aktualisiert.)

So funktioniert ein hep solar- Investmentfonds

Alle Prozesse werden von der HEP Kapitalverwaltung AG begleitet. Die HEP Kapitalverwaltung AG wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt

Konzeption

  • Rechtliche Struktur
  • Wirtschaftliche Struktur

Management

  • Administration
  • Risikomanagement
  • Portfoliomanagement

Funding

  • Platzierung von Anteilen
  • Marketing

Solarfonds – der Umwelt zuliebe

Legen Sie mit hep solar an, legen Sie in Verantwortung an. Sie investieren in mehr Solarenergie für weniger CO2 – eine der drängendsten gesellschaftlichen Herausforderungen überhaupt. Denn Photovoltaik ist die derzeit wirtschaftlichste Technologie zur Energieerzeugung. Das lohnt sich für Sie und für die Umwelt.

Prinzipien für verant­wortliches Investieren

Wir sind eines globalen Netzwerks aus über 3.000 Investoren, die sich nachhaltige Prinzipen verpflichtet haben und damit ESG-Kriterien offiziell in ihre Investitions­entscheidungen integrieren.

Forum nachhaltige Geldanlagen

Die HEP Kapitalverwaltung ist Mitglied des wichtigsten Fachverbands im deutschsprachigen Raum für mehr Nachhaltigkeit in der Finanzwirtschaft.

HEP Leistungsbilanz

Investieren Sie mit einem starken und erfahrenen Partner an Ihrer Seite. Lassen Sie sich von unserer Leistungsbilanz überzeugen. Erneut belegt die Leistungsbilanz aller hep-Investments gute Ergebnisse. Insgesamt konnten rund 20 Millionen Euro ausgeschüttet werden.

Karriere bei hep solar

Arbeit mit Sinn. Karriere mit Zukunft. Mit hep solar wirst du Teil einer Erfolgsgeschichte, in der Menschen mit Visionen Verantwortung tragen. Du gestaltest die Energiewende mit viel Leidenschaft für die Umwelt und für nachhaltige Investments. Entdecke das Gefühl, das Richtige zu tun: hep solar.

Group 6

Häufig gestellte Fragen

Ihre Frage war nicht dabei? In unserem FAQ finden Sie weitere Fragen und Antworten zum Thema.
Wie hoch sind die jährlichen Ausschüttungen?

Die HEP Kapitalverwaltung AG konzipiert Investmentfonds mit unterschiedlichen Laufzeiten und Rendite-Risiko-Profilen. Die geplanten jährlichen Ausschüttungen richten sich nach dem Investmentfonds, in den investiert wurde. Nähere Angaben hierzu finden sie in den jeweiligen Basisinformationsblättern und Prospekten.

In was investieren die Fonds von hep?

Seit 2008 entwickeln, bauen, betreiben und finanzieren wir Solarparks an politisch stabilen und wirtschaftlich attraktiven Standorten. Gleichzeitig konzipieren die Finanzexperten von hep internationale Investments mit unterschiedlichen Laufzeiten und Rendite-Risiko-Profilen. Dabei investieren die Fonds der hep-Gruppe ausschließlich (mittelbar oder unmittelbar) in Photovoltaikanlagen.

Sind hep Investments gesetzlich geregelt?

Alle Fonds von hep werden durch unsere HEP Kapitalverwaltung AG verwaltet, welche alle Investmentprozesse entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuches durchführt. Die HEP Kapitalverwaltung AG wird durch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) beaufsichtigt. Weitere Informationen können Sie auf unserer Website einsehen.

News zu KVG

InvestmentsKVG

25. Juni 2025

Ein unterschätzter Portfoliobaustein mit wachsendem Einfluss

UnternehmenInvestmentsKVGProdukte & Service

29. Januar 2025

Von fixen Prämien zu volatilen Marktpreisen: Wie globale Vergütungsmodelle den Ausbau von Solarenergie transformieren 

UnternehmenInvestmentsKVGProdukte & Service

28. Januar 2025

Kanada: ein attraktiver Solarstandort mit ehrgeizigen Klimazielen

Weitere Informationen

Informationen zum Beschwerdeverfahren für die Privatanleger von Publikumsfonds der HEP Kapitalverwaltung AG (gemäß § 28 Abs. 2 KAGB, § 4 Abs. 3 Satz 4 KAVerOV):

Die HEP Kapitalverwaltung AG hat ein Verfahren zur angemessenen und unverzüglichen Bearbeitung von Beschwerden im Unternehmen eingeführt und in den Unternehmensabläufen verankert. Mit ihrem Beschwerdemanagement erfüllt die HEP Kapitalverwaltung AG zum einen rechtliche Anforderungen, zum anderen ist aktives Beschwerdemanagement ein wichtiges Anliegen der HEP Kapitalverwaltung AG zur Steigerung der Kundenzufriedenheit sowie zur kontinuierlichen Verbesserung der internen betrieblichen Abläufe.

Die Abläufe entwickeln wir stets weiter und nutzen hierfür auch die an uns herangetragenen Hinweise, um unsere Prozesse und Vorgehensweisen kontinuierlich zu optimieren.

Sollten Sie einmal nicht mit uns zufrieden sein und Anlass für eine Beschwerde haben, so können Sie diese telefonisch, per E‑Mail, auf dem Postweg bzw. über das Kontaktformular an uns übermitteln bzw. direkt bei uns einreichen.

Sie werden dann in angemessener Frist über den Eingang Ihrer Beschwerde und das weitere Verfahren zum Umgang mit Ihrer Beschwerde informiert. Dabei werden wir für eine zeitnahe Bearbeitung sorgen.

Das Einlegen von Beschwerden ist kostenfrei. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Bearbeitung Ihrer Beschwerde nur möglich ist, wenn sie in deutscher Sprache eingereicht wird.

HEP Kapitalverwaltung AG

Anlegerbetreuung/Beschwerdemanagement

Römerstraße 3

Telefon: +49 (0) 7135 93446–0

E-Mail: info@hep.global

Die HEP Kapitalverwaltung AG (KVG) initiiert und verwaltet geschlossene Alternative Investmentfonds (AIF) für private und institutionelle Anleger. Im Prozessverlauf der gesamten Wertschöpfungskette eines AIF arbeiten wir mit einer Vielzahl von externen Vertragspartnern sowie verbundenen Unternehmen zusammen. Hierbei kann es zu widerstreitenden Interessen innerhalb und zwischen den einzelnen Geschäftsbereichen, anderen Unternehmen der hep-global-Gruppe, externen Geschäftspartnern, Geschäftsleitern und Mitarbeitern der KVG sowie den verwalteten AIF und deren Anlegern kommen.

Durch die Einführung von angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, bzw. wo diese nicht vermieden werden können durch die Ermittlung, Beobachtung, Offenlegung und gegebenenfalls Beilegung dieser Interessenkonflikte, können potentielle Konflikte frühzeitig erkannt und fair gehandhabt bzw. nach Möglichkeit vermieden werden.

Interessenkonflikte sind dabei in einer Art zu lösen, dass den von der HEP Kapitalverwaltung AG verwalteten AIF und deren Anlegern eine faire Behandlung zukommt, den Anlegern möglichst kein Risiko einer Schädigung entsteht und nicht sachfremde Interessen die Entscheidungen unserer Mitarbeiter beeinflussen.

Die HEP Kapitalverwaltung AG hat organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Behebung oder Verminderung von potenziellen oder tatsächlichen Interessenkonflikten ergriffen, mit dem Ziel, dies als Mindeststandards zu gewährleisten.

Hierzu zählt insbesondere eine klare interne Funktionstrennung – sowohl auf Ebene der Geschäftsleitung als auch auf Mitarbeiterebene –, eine ständige Überwachung der gesamten Geschäftstätigkeit der KVG durch das Risikomanagement und die Compliance-Abteilung sowie eine laufende Überprüfung durch die Interne Revision. Einzelheiten zu diesen Maßnahmen werden wir den Anlegern auf Verlangen hin kostenfrei zur Verfügung stellen.

Um sicherzustellen, dass diese Standards eingehalten werden, arbeiten wir kontinuierlich daran, Interessenkonflikte aktiv, frühzeitig und vorausschauend zu identifizieren und zu bewältigen, um jede Art von scheinbarem und tatsächlichem Fehlverhalten zu vermeiden.

Sollten trotzdem unvermeidbare Konflikte auftreten, so werden diese unter Wahrung der Interessen der Anleger bzw. der Fondsgesellschaft gelöst. Bei Konflikten mit Interessen Dritter sind diese zugunsten der Interessen der eigenen Anleger und des AIF zu lösen.

Nicht vermeidbare Interessenkonflikte werden wir den Anlegern in den jeweiligen Verkaufsunterlagen offenlegen.

Rechtliche Grundlagen

Die HEP Kapitalverwaltung AG (auch „HEP-KVG“) ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft („AIF-KVG“) und erhielt am 24. Januar 2018 gemäß § 20 / § 22 Kapitalanlagegesetzbuch („KAGB“) die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als externe Kapitalanlagegesellschaft. § 37 KAGB verpflichtet Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Festlegung und Anwendung eines Vergütungssystems. Die Anforderungen an dieses werden durch Artikel 13 und Anhang II der Richtlinie RL 2011/61/EU und den Leitlinien der European Securities and Markets Authority („ESMA “) für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AIFMD vom 03.07.2013 („ESMA-Leitlinie“) näher bestimmt.

Ziel und Maßstäbe

Die Vergütungspolitik der HEP-KVG ist gemäß diesen Anforderungen darauf ausgerichtet, falsche Anreize insbesondere für Mitarbeiter, die über die Eingehung von Risiken (inkl. Nachhaltigkeitsrisiken) entscheiden, zu vermeiden. Die Vergütungspolitik der HEP-KVG soll ein solides und wirksames Risikomanagement begünstigen, nicht zur Übernahme von unangemessenen Risiken ermutigen und Interessenkonflikten vorbeugen (Nr. 1a und b, Anhang II der Richtlinie RL 2011/61/EU). Hierzu hat die HEP-KVG eine Vergütungsrichtlinie implementiert, deren Inhalt auszugsweise in diesem Dokument wiedergegeben wird.

Geltungsbereich

Die Vergütungspolitik gilt für alle Mitarbeiter der HEP-KVG. Die HEP-KVG stellt mittels Auslagerungsvertrag oder Richtlinien sicher, dass auch die Auslagerungsunternehmen, welche Dienstleistungen für die HEP-KVG erbringen, die Richtlinien und Vorgaben der HEP-KVG sowie die rechtlichen Bestimmungen einhalten. Alternativ wird die Vergütungspraxis des Auslagerungsunternehmens daraufhin überprüft, dass keine unangemessenen Anreizsysteme zur Übernahme von Risiken gegeben sind.

Die Anforderungen an die Vergütungspolitik gelten auch für Mitarbeiter von Auslagerungsunternehmen, deren Tätigkeit einen erheblichen Einfluss auf das Risikoprofil der von der HEP-KVG verwalteten Alternative Investmentfonds („AIF“) haben.

Männliche Funktions- und Stellenbezeichnungen in diesem Dokument sind geschlechtsunabhängig zu verstehen.

Erfasste Mitarbeiter

Unter erfasste Mitarbeiter fallen Mitarbeiter der HEP-KVG, die wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der HEP-KVG oder auf die von ihr verwalteten AIF haben und zu einer der nachfolgend beschriebenen Kategorien gehören:

  • Geschäftsleitung, sowie an der Geschäftsführung beteiligte und nicht beteiligte Mitglieder des Leitungsorgans der HEP-KVG;
  • Risikoträger und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen;
  • Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der HEP-KVG oder von ihnen verwalteter AIF auswirkt;
  • Sonstige Risikoträger, wie Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit individuell oder kollektiv als Mitglieder einer Gruppe (z. B. einer Einheit oder Teil einer Abteilung) sich wesentlich auf das Risikoprofil der HEP-KVG oder eines von dieser verwalteten AIF auswirkt, einschließlich Personen, die in der Lage sind, Verträge/Positionen abzuschließen und Entscheidungen zu treffen, die sich wesentlich auf die Risikopositionen der HEP-KVG oder eines von dieser verwalteten AIF auswirken.

Die Geschäftsleitung der HEP-KVG prüft im Einzelfall, welche Unternehmensbereiche und welche Mitarbeiter der HEP-KVG abgesehen vom Vorstand von der Vergütungspolitik erfasst sind und hält diese schriftlich fest. Die entsprechende Liste wird anlassbezogen, mindestens jedoch einmal pro Jahr, überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Allgemein
Die Anforderungen an das Vergütungssystem und insbesondere an den Auszahlungsprozess der variablen Vergütung unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz können bei der Gestaltung der variablen Vergütung innerhalb einer AIF-KVG besondere Kriterien im Hinblick auf die identifizierten Mitarbeiter berücksichtigt werden. Zu diesen besonderen Kriterien gehören die Größe, die interne Organisation sowie die Art, der Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte. Dies ermöglicht Flexibilität bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems und insbesondere der variablen Vergütung.

Nichtanwendung einzelner Anforderungen an den Auszahlungsprozess

Nach der Vergütungspolitik der HEP-KVG werden daher unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einige der Anforderungen an das Vergütungssystem nicht angewendet. Die Angemessenheit dieses Verzichts wird nachfolgend dargelegt.

Kriterien der HEP-KVG

Die HEP-KVG wendet das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Übereinstimmung mit den ESMA-Leitlinien, Nr. 23 ff, an. Die HEP-KVG wendet insbesondere die Vergütungsprinzipien und Standards in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien gemäß Nr. 29 der ESMA-Leitlinien an:

  • Nicht komplexe interne Organisation der HEP-KVG und der von ihr verwalteten AIF
  • Die von der HEP-KVG verwalteten AIF investieren in unterschiedlichen Stadien im Bereich der erneuerbaren Energien (Photovoltaik), um eine angemessene Rendite der Investoren im Hinblick auf das von ihnen eingegangene Risiko sicherzustellen. Die Geschäftstätigkeiten sind weitgehend standardisiert und durch einen geringen Komplexitätsgrad gekennzeichnet.
  • Gegebenenfalls wird der Umfang der Erlaubnis um Immobilien erweitert, da zunehmend ein Verkauf der Ländereien durch die Eigentümer angestrebt wird. Auch hier wird ein geringer Komplexitätsgrad erwartet. Die HEP KVG erbringt die Portfolioverwaltung sowie das Risikomanagement und keine Nebentätigkeiten, die komplexer Organisationabläufe bedürfen.
  • Es besteht keine komplexe Investmentverwaltung mit einer systemischen Bedeutung für die HEP-KVG und die von ihr verwalteten AIF, wie sie etwa in ausgewählten Bereichen des Wertpapierhandels und der Wertpapieranlagen vorzufinden sind.
  • Die Risikoprofile der Publikumsfonds stehen von Beginn fest, eine Investitionsentscheidung, einmal gefällt, wird in der Regel beibehalten.
  • Der Geschäftsumfang soll auch in untergeordnetem Maße als Investment Advisor für andere AIFM ausgeweitet werden, da ein sehr tiefes Verständnis der Wertschöpfungskette Photovoltaik vorhanden ist. Das inhaltliche Risiko soll, nach aktuellem Stand, dem Risikoprofil des eigenen verwalteten Investmentvermögen entsprechen.
  • Daneben ist geplant, im institutionellen Bereich das Mandategeschäft (separate Accounts) aufzubauen. Auch hier soll entlang des Risikoprofil der bereits verwalteten Investmentvermögen agiert werden.

Vergütungspolitik

Allgemein
Alle Mitarbeiter (erfasste und nicht erfasste) der HEP-KVG erhalten marktgerechte Fixgehälter und unter bestimmten Umständen zusätzliche feste Sonderzahlungen, die einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen sowie – soweit eine solche gewährt wird – eine leistungsbezogene variable Vergütung. Die Fixgehälter und die variable Vergütung – soweit eine solche gewährt wird – der erfassten Mitarbeiter stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander und der Anteil des Fixgehaltes an der Gesamtvergütung ist ausreichend hoch, so dass auch ganz auf die Zahlung der variablen Vergütung verzichtet werden kann. Die Vergütungspolitik der HEP-KVG wird regelmäßig dahingehend überprüft, ob Vergütungen im Einklang mit einem wirksamen Risikomanagement, der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und Interessen der HEP-KVG und der von ihr verwalteten AIF und der Anleger der AIF stehen. Vergütungsregelungen dürfen keine Interessenskonflikte begünstigen.

Variable Vergütung

Variable Vergütungen sind zusätzliche Zahlungen oder Leistungen, die auf der Grundlage von Leistungskriterien oder in bestimmten Fällen von anderen vertraglichen Kriterien bestimmt werden.

Regelungen zur Festlegung des Anspruchs und der Höhe von variablen Vergütungen

Die Höhe der variablen Vergütung richtet sich grundsätzlich nach einer individuellen Leistungsbeurteilung, wobei die individuelle Leistung des Mitarbeiters und seiner Fachabteilung beziehungsweise des betreffenden AIF sowie das Gesamtergebnis der HEP-KVG zu berücksichtigen sind. Eine garantierte variable Vergütung wird nur in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Neueinstellung eines Mitarbeiters gezahlt und ist auf das erste Beschäftigungsjahr beschränkt. Die Leistungsbeurteilung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

  • Der Beurteilungszeitraum betrifft mindestens das relevante Geschäftsjahr
  • Die Beurteilung der individuellen Leistung muss finanzielle und nicht finanzielle Kriterien berücksichtigen
  • Die Beurteilung von Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen erfolgt unabhängig von den Leistungen der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche.
  • Die Beurteilung soll jährlich durch den Vorgesetzten im Rahmen des individuellen Zielvereinbarungsgesprächs erfolgen und schriftlich im Zielvereinbarungsbogen festgehalten werden.

Regelungen zur Auszahlung variabler Vergütungen

Die HEP-KVG geht aufgrund ihrer geringen Größe, der Nicht-Komplexität ihrer Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte, insbesondere aufgrund der Illiquidität der Vermögensgegenstände, von einem sehr geringen Risiko aus, dass durch die Gewährung variabler Vergütungsanteile, Anreize für Entscheidungen, die sich nachteilig auf die Interessen der einzelnen AIF und deren Anleger auswirken können, geschaffen werden. Für die Auszahlung der variablen Vergütung gelten daher folgende Grundsätze:

  • Variable Vergütungen der erfassten Mitarbeiter werden in Höhe von 40% zurückgestellt. Der nicht zurückgestellte Anteil der variablen Vergütung kann als Abschlag mit Ende des Beurteilungszeitraums ausgezahlt werden. Der zurückgestellte Anteil wird in gleichen Teilen über einen Zurückbehaltungszeitraum von vier Jahren ausgezahlt, wobei der erste Anteil nicht vor Ablauf eines Jahres nach Ende des Beurteilungszeitraums ausgezahlt wird.
  • Die erfassten Mitarbeiter haben während des Zurückstellungszeitraumes keinen Anspruch auf den zurückgestellten Teil der variablen Vergütung, sondern einen Anspruch auf ordnungsgemäße Berechnung des jeweils auszuzahlenden Anteils.
  • Der Anspruch auf die variable Vergütung der erfassten Mitarbeiter aus vorangegangen Geschäftsjahren kann unter den folgenden Bedingungen verfallen:
    • Beweise für Fehlverhalten oder schwerwiegende Fehler des erfassten Mitarbeiters (z. B. Bruch des etwaigen Verhaltenskodex oder sonstiger interner Vorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit Risiken),
    • wenn einer oder mehrere AIF und/oder die HEP-KVG und/oder der Geschäftsbereich eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Situation erlitten hat,
    • wenn einer oder mehrere AIF und/oder die HEP-KVG und/oder der Geschäftsbereich des erfassten Mitarbeiters ein wesentliches Versagen des Risikomanagements zu verzeichnen hat.
  • Die HEP-KVG prüft daher während des Zurückstellungszeitraumes und an dessen Ende jeweils vor Auszahlung eines Anteils der zurückgestellten variablen Vergütung den Eintritt dieser Bedingungen und passt die variable Vergütung einschließlich des nicht zurückgestellten Teils gegebenenfalls bis auf „Null“ an (Ex-Post-Risikoanpassung). Die Anpassung ist durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen umzusetzen.
  • Bei einem Auszahlungsbetrag von weniger als 50.0000 EUR geht die HEP KVG von keinem unangemessenen Anreiz für das Risikoprofil aus. Bei Auszahlbeträgen unterhalb dieser Freigrenze erfolgt daher eine direkte Auszahlung.
  • Aufgrund der geringen Größe, der Nicht-Komplexität ihrer Organisation und der Art, des geringen Umfangs und der geringen Komplexität der Geschäfte der HEP-KVG, wendet die HEP-KVG die folgenden Anforderungen an den Auszahlungsprozess in Übereinstimmung mit Ziffern 26 bis 28 der ESMA-Leitlinien nicht an:
    • Die Gewährung variabler Vergütungen in Form von Instrumenten,
    • die Festsetzung einer Sperrfrist.
  • Die HEP-KVG wird den Zuteilungsprozess einer variablen Vergütung dokumentieren und diese Dokumente archivieren.
  • Erfasste Mitarbeiter dürfen keine Versicherungen abschließen, die sie gegen den finanziellen Verlust aus Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen absichern.
  • Mandatsbezüge aus Mandaten im Einflussbereich der HEP-KVG werden auf die variable Vergütung angerechnet.

Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung eines Vertrages

Vereinbarungen über Zahlungen, die im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrages stehen, zielen auf die bis zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen ab und sind so gestaltet, dass Versagen nicht belohnt wird.

Altersversorgungsregelungen

  • HEP-KVG gewährt marktübliche Altersversorgungsleistungen.
  • Werden freiwillige Altersversorgungsleistungen als Teil der variablen Vergütung gewährt, unterliegen sie vor Auszahlung einer Leistungsbewertung und einer Ex-post Risikoanpassung nach den Regelungen zur Auszahlung variabler Vergütungen.

Vergütungsausschuss

Die ESMA-Leitlinien erlauben aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips den Verzicht auf einen Vergütungsausschuss. Von dieser Möglichkeit macht die HEP-KVG Gebrauch. Die Notwendigkeit zur Einrichtung eines Vergütungsausschusses wird im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Vergütungsrichtlinie anhand der in den Leitlinien festgehaltenen Schwellenwerten und anderen Faktoren wie interne Organisation, Art und Umfang sowie Komplexität des Geschäfts der HEP-KVG überprüft und von der Geschäftsleitung beurteilt.

Festlegung und Einhaltung der Vergütungspolitik

Die Vergütungsrichtlinie wird durch den Aufsichtsrat der HEP-KVG für den Vorstand der HEP-KVG und durch den Vorstand der HEP-KVG für die sonstigen erfassten Mitarbeiter durch Genehmigung / Verabschiedung dieser Vergütungsrichtlinie festgelegt.

Der Aufsichtsrat überprüft jährlich die Angemessenheit der Vergütungsrichtlinie anhand der in den Strategien niedergeschriebenen Ziele der HEP-KVG und dokumentiert dies schriftlich im Protokoll der Aufsichtsratssitzung.

Mindestens einmal jährlich wird überprüft (Compliance), ob die in der Vergütungsrichtlinie definierte Vergütungspolitik umgesetzt wurde. Die Ergebnisse der Überprüfung werden in einem Compliance-Bericht festgehalten.

Leistungsbilanz 2024

Leistungsbilanz 2022 / 2023

Leistungsbilanz 2022 / 2023

Leistungsbilanz 2021 / 2022

Leistungsbilanz 2020 / 2021

Leistungsbilanz 2019

Hinweis:

Die nachfolgende Darstellung der Anlegerrechte kann nicht als alleinige Grundlage einer Investitionsentscheidung in eine Investmentgesellschaft dienen. Die nachstehend beschriebenen Rechte der Anleger können insbesondere durch die in den jeweiligen Verkaufsunterlagen dargestellten Risiken beeinträchtigt werden. Daher sollten Anleger eine Investitionsentscheidung auf die Prüfung des Verkaufsprospekts bzw. des Informationsdokuments sowie auf die wesentlichen Anlegerinformationen stützen.

I. Merkmale der Anteile:
Bei der Art der Anteile an der Investmentgesellschaft handelt es sich um Kommanditanteile.
Im Falle von Publikums-AIF können sich die Anleger an der Investmentgesellschaft zunächst nur mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten beteiligen. Der Treuhandkommanditist erwirbt und hält den Kommanditanteil des jeweiligen Anlegers im eigenen Namen, jedoch im wirtschaftlichen Interesse und für Rechnung der Anleger. Die Treuhandkommanditistin nimmt die Gesellschafterrechte für die Treugeber nach pflichtgemäßem Ermessen wahr.

Die Hauptmerkmale der Anteile der Anleger und damit die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte und Pflichten sind das Recht auf Ergebnis- und Vermögensbeteiligung (einschließlich eines Liquidationserlöses), die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung bzw. im schriftlichen Umlaufverfahren in Bezug auf die Investmentgesellschaft sowie die im Gesellschafts- und ggf. Treuhandvertrag festgelegten Informations- und Kontrollrechte, wie sie nachfolgend zusammenfassend beschrieben und ausführlich im Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft dargestellt sind.

1.) Ergebnisbeteiligung, Entnahmen und Liquiditätsüberschuss
Die Anleger partizipieren der Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung entsprechend an den durch die Investmentgesellschaft erzielten Gewinnen und Verlusten. Soweit die Investmentgesellschaft über freie Liquidität verfügt und die Investmentgesellschaft diese nach Einschätzung der HEP Kapitalverwaltung AG nicht als angemessene Liquiditätsreserve benötigt, wird diese nicht benötigte Liquidität an die Gesellschafter ausgeschüttet.

Scheidet ein Anleger ausnahmsweise (z.B. aus wichtigem Grund) aus der Investmentgesellschaft aus, hat er grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung.

Stimmrechte, Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung
Anleger können über ihre gesellschaftsrechtlichen Stimmrechte in beschränktem Umfang Einfluss auf die Entscheidungen der Investmentgesellschaft nehmen, indem sie diese Stimmrechte in Gesellschafterversammlungen ausüben. Im Rahmen dieser Gesellschafterversammlungen werden Beschlüsse über bestimmte Themen, wie beispielsweise die Genehmigung von Ausschüttungen und Entnahmen, getroffen. In der Regel erfolgen Gesellschafterversammlungen im Wege eines schriftlichen Beschlussverfahrens; dabei werden Gesellschafterbeschlüsse in der Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

2.) Auskunfts‑, Einsichts- und Kontrollrechte
Als Gesellschafter haben Anleger das Recht, von der Komplementärgesellschaft bzw. dem geschäftsführenden Kommanditisten Auskünfte über die Angelegenheiten der Investmentgesellschaft zu verlangen. Falls diese einem Auskunftsverlangen eines Gesellschafters in angemessener Frist nicht nachkommen oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, sind die Gesellschafter berechtigt, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft am Sitz der Investmentgesellschaft zu üblichen Bürozeiten selbst einzusehen.

II. Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung
Anleger sind berechtigt, Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung in Anspruch zu nehmen. In Deutschland stehen folgende Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung als Klageverfahren zur Verfügung:

1.) Die zivilprozessuale Musterfeststellungsklage gemäß den §§ 606 ff. der Zivilprozessordnung;

2.) Das Kapitalanleger-Musterverfahren gemäß dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetztes (“KapMuG”).

Zu 1.): Mit der zivilprozessualen Musterfeststellungsklage können “qualifizierte Einrichtungen” — somit nicht unmittelbar ein Anleger selbst — das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer gerichtlich feststellen lassen. Anleger der Investmentgesellschaft, die zugleich Verbraucher sind, können bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen der Musterfeststellungklage abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden. In diesem Fall gilt das Musterfeststellungsurteil auch für etwaige Rechtsstreitigkeiten zwischen der Investmentgesellschaft und dem Anleger, der seine Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zum Klageregister angemeldet hat.

Bekanntmachungen über etwaige Musterfeststellungsklagen gegen die Investmentgesellschaft können Anleger unter dem folgenden Link des Bundesamts für Justiz einsehen:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Allgemein es_node.html

Zu 2.) Das KapMuG ist für Schäden, die Anleger wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen (wie beispielsweise in einem Verkaufsprospekt nach dem Kapitalanlagegesetzbuch) erleiden, statthaft. Der Antragsteller muss darlegen, dass der Entscheidung im Musterverfahren Bedeutung über den einzelnen Rechtsstreit hinaus für andere gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann. Das Prozessgericht macht die Musterverfahrensanträge im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers bekannt (www.bundesanzeiger.de).

III. Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung
Anleger der Investmentgesellschaft, die zugleich Verbraucher sind, können sich bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektronischem Wege zustande gekommen sind, auch an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU wenden:
www.ec.europa.eu/consumers/odr

Als Kontaktadresse der HEP Kapitalverwaltung AG kann dabei folgende E‑Mail angegeben werden: info@hep.global

Die Plattform ist selbst keine Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nationalen Schlichtungsstelle oder stellt den Kontakt zum Unternehmen her.

Up to date bleiben:
Mit dem hep solar Newsletter.

Consent Management Platform von Real Cookie Banner