So finden Anleger das richtige nachhaltige Investment

Nur weil „grün“ draufsteht ist nicht zwangsläufig grün drin. Finanzberater und Anleger müssen zwei mal hinschauen, wenn es um die Nachhaltigkeitskategorien von Investments geht.
A seedling growing on a pile of coins has a natural backdrop, blurry green, money-saving ideas and economic growth.

Klimaschutz durch CO2-Reduktion ist die drängendste Aufgabe dieses Jahrzehnts. Der Ausbau erneuerbarer Energien spielt dabei eine zentrale Rolle. Um diesen voranzutreiben sind nachhaltige und ökologisch sinnvolle Investitionen enorm wichtig. Aber wie erkennen Anleger, ob ihr Investment tatsächlich nachhaltig und ökologisch sinnvoll ist? Viele Finanzprodukte nennen sich leichtfertig „grün“ oder „nachhaltig“. Die Begriffe sind aber nicht geschützt, weshalb sich ein genauerer Blick lohnt. Seit August 2022 müssen Anlageberater neben der Risikobereitschaft und anderer Kriterien mitunter auch die Nachhaltigkeitspräferenzen der Anleger abfragen, so dass das Thema Nachhaltigkeit noch präsenter wird.

Durchblick im Dschungel

Ein wichtiger Schritt, damit Anleger nachhaltige Finanzprodukte im Dschungel der verfügbaren Finanzprodukte erkennen können, ist der EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums. Dieser Plan verbindet und verknüpft mehrere Verordnungen miteinander, um nachhaltige Anlagen leichter identifizieren zu können. Ein wichtiger Bestandteil ist EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR), die am 10. März 2021 in Kraft trat. Diese regelt, welche Informationen hinsichtlich eines Finanzmarktteilnehmers (wie etwa einer Kapitalverwaltungsgesellschaft) als auch hinsichtlich eines Finanzproduktes offengelegt und regelmäßig berichtet werden müssen. Daraufhin folgten weitere Verordnungen, wie zum Beispiel die EU-Taxonomie-Verordnung, welche überwiegend seit Januar 2022 in Kraft getreten ist. In dieser Verordnung wird unter anderem geregelt, wann eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig gilt.

Nutzen für die Anleger

Die SFDR soll Anlegern helfen zu erkennen, wie und in welcher Form Finanzprodukte sowie deren Anbieter Nachhaltigkeitsmerkmale berücksichtigen, in nachhaltige Assets investieren oder Nachhaltigkeitsziele verfolgen. Durch die SFDR werden die Informationen nun auf eine standardisierte Art und Weise zur Verfügung gestellt.

Welche unterschiedlichen Kategorien gibt es?

Je nachdem, in welchem Umfang ein Finanzprodukt Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt, fällt es in eine von drei Kategorien gemäß der SFDR.

Artikel 6 setzt voraus, dass in den vorvertraglichen Informationen offengelegt werden muss, ob und wie Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt werden. Gleichermaßen besteht die Möglichkeit, Nachhaltigkeitsrisiken komplett auszuschließen.

Ein Produkt, dass aktiv ökologische oder soziale Merkmale bewirbt (ein sog. Artikel-8-Produkt), muss neben den Offenlegungen gemäß Artikel 6 SFDR auch darlegen, wie diese beworbenen Merkmale erfüllt werden.

Produkte, die eine nachhaltige Investition anstreben gelten als Artikel-9-Produkte. Diese müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 SFDR auch offenlegen, wie das nachhaltige Anlageziel verfolgt und die Zielerreichung gemessen wird. D. h. ein Produkt, welches die Reduzierung von CO2-Emissionen anstrebt, muss ausweisen, wie diese zur Verwirklichung der langfristigen Erderwärmungsziele des Pariser Klimaabkommens beiträgt.

Neben diesen vorvertraglichen Informationen müssen die Informationen (egal zu welcher Produktkategorie) zudem auf der Homepage vorgehalten werden und jährlich an die Anleger berichtet werden.

Noch einen Schritt weiter

Die Taxonomie-Verordnung geht nun noch einen Schritt weiter. Damit eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig gemäß Taxonomie Verordnung klassifiziert werden kann, muss sie eine Vielzahl von Kriterien erfüllt werden. Prinzipiell gilt: Eine wirtschaftliche Aktivität, etwa die Tätigkeit eines Investmentfonds, muss einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem von sechs Umweltzielen leisten und darf dabei den übrigen Umweltzielen nicht schaden Die in der Taxonomie-Verordnung definierten Ziele sind der Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Daneben muss der Mindestschutz der Taxonomie-Verordnung eingehalten werden, welcher aus den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, den Grundprinzipien aus den acht Kernarbeitsnormen der International Labor Organization und der Charta der Menschenrechte besteht. Darüber hinaus müssen die technischen Bewertungskriterien der Taxonomie-Verordnung erfüllt werden, um auch einen gleichen Standard der Darstellung und Messung zu gewährleisten. Wenn nicht alle diese Voraussetzungen eingehalten werden, darf eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht als ökologisch nachhaltig bezeichnet werden.

Dafür gilt ein einfacher Dreiklang: Die Investition muss dem Klimaschutz helfen, muss den Mindestschutz einhalten und darf keinem anderen der oben genannten Ziele Schaden zufügen. Eine Studie des Joint Research Centre (JRC) der Europäischen Kommission mit Daten aus dem Jahr 2020 kam zu dem Schluss, dass vor zwei Jahren lediglich 0,3% der Investitionen im Bankensektor als konform mit den Anforderungen angesehen werden konnten. Wenn ab dem Herbst 2022 nun auf einmal eine Vielzahl an Produkten und Strategien als konform gelten, dann sollte dies zumindest Anlass geben, um einmal genauer hinter die Fassade zu schauen. Auch wenn sich erst sukzessive eine ‚Best Practice‘ etablieren wird, so ist schon jetzt bei einigen Fondsprodukten erkennbar, dass die Vorgaben der Taxonomie-Verordnung sehr bewusst stark gedehnt oder teils sogar als nicht „anwendbar“ erklärt werden, um dennoch eine entsprechende Klassifizierung zu erreichen.

Auswirkungen

Durch die Lenkung von Kapital in Aktivitäten mit messbaren Nachhaltigkeitszielen fördern Regierungen und Unternehmen eine nachhaltigere Wirtschaft. Dieses Ziel haben auch viele Anleger und wollen ihren Teil dazu beitragen. Durch die Offenlegung nach der SFDR wird ihnen eine Vergleichbarkeit ermöglicht, welche einfach zu überblicken ist. Die Standards haben zwei weitere wichtige Auswirkungen. Es wird zum einen erschwert, Produkte mit einem ESG- und nachhaltigen Label zu versehen, ohne offenzulegen, wie dieses Label erreicht wurde. Zum anderen wird es Anlegern erheblich erleichtert, Anlageoptionen in Bezug darauf zu vergleichen, in welchem Ausmaß ESG-Faktoren im Anlageentscheidungsprozess berücksichtigt wurden. So können sie fundierte Entscheidungen treffen, die mit ihren Anlagezielen in Einklang stehen. Das dieser regulatorische Prozess noch immer in einer Findungsphase ist, zeigen die jüngsten Entwicklungen, die auch Teile der konventionellen Energiearten (Atomenergie) zur Überraschung vieler als nachhaltig einstuften.

Wen nun wählen?

Für die Kategorisierung musste ein einheitlicher Branchenstandard gewählt werden, der die vielfältige Investmentbranche abbildet. Auch mit der öffentlich einsehbaren Kategorisierung bleibt eine Frage bestehen: Mit welchem Anbieter kann man nachhaltige Investitionen angehen?

Das geht eigentlich nur mit Asset-Managern, die sich ganzheitlich nachhaltig aufgestellt haben, also ein Konzept für ihre Asset-Klasse entwickelt haben, das durch die gesamte Investmentkette bis hin zu Lieferanten der Bauteile des Vermögensgegenstandes transparent und strukturiert die Nachhaltigkeit ihrer Investments qualitativ und auch quantitativ messbar machen kann. hep strebt an, dies für zukünftige Produkte zu gewährleisten und ist aufgrund des ganzheitlichen Geschäftsmodells der hep dazu auch in der Lage. Denn nur wer von der grünen Wiese bis zum fertigen Solarpark beteiligt ist, kann die komplette Wertschöpfungskette überprüfen und im Hinblick auf Nachhaltigkeitsfaktoren bewerten. Auf diese Weise besteht auch die Möglichkeit zu verfolgen, dass die vielfältigen Anforderungen erfüllt werden.

Quellen: EU Science Hub; BaFin; European Commission; BVAI; UN Global Compact; OECD; European Parliament; RNE; Morningstar; Bundesministerium für Umwelt und Wirtschaft; JP Morgan

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